Widerruf Darlehensvertrag: Bereitstellungszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung zurückfordern

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Bei Abschluss eines Darlehens – z. B. zum Erwerb einer Immobilie – wurden Darlehensnehmer in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag auch noch viele Jahre nach Ablauf der einmonatigen Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden kann. Ein Widerruf des Darlehensvertrags führt weiter dazu, dass auch Bereitstellungszinsen von der Bank zurückbezahlt werden müssen, wie das Landgericht Stuttgart nunmehr entschieden hat (LG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2018 – 12 O 335/17 -).

Der Kläger schloss 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über 170.000,00 Euro mit der Landesbank Baden-Württemberg. In den Vertragsbedingungen war für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens ein Bereitstellungszinssatz von 3 % vereinbart. Da der Kläger das Darlehen nicht abrief, behielt die Bank insgesamt 48.925,00 Euro vom Konto des Klägers ein. 2016 erklärte der Kläger den Widerruf unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Diesen lehnte die beklagte Bank ab.

Als Folge eines wirksamen Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung des Darlehensvertrags hat der Darlehensnehmer zwar grundsätzlich gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm jedoch nur hinsichtlich der tatsächlich überlassenen Darlehensvaluta. Da im zu entscheidenden Fall gar kein Darlehen ausbezahlt wurde, musste der Kläger auch keinen Wertersatz leisten. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die LBBW zur Rückzahlung der einbehaltenen Bereitstellungszinsen. 

Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt dazu, dass der Darlehensvertrag rückabzuwickeln und die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Durch Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche kann im Einzelfall ein Betrag von der Bank zurückzuerstatten sein, der geringer ist als die Restschuld. Aber auch bei einer offenen Restschuld fällt bei der Rückzahlung keine teure Vorfälligkeitsentschädigung an. Dies ermöglicht eine Lösung aus dem Darlehensvertrag ohne finanzielle Nachteile. 

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei Widerruf von Darlehensverträgen. Gerne prüft er auch Ihren Vertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufs im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs. 


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