Widerruf Darlehensvertrag: ING-DiBa unterlässt Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit

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Kunden der ING-DiBa, die ab Mitte 2010 eine Baufinanzierung abgeschlossen haben, können sich möglicherweise durch Widerruf von ihrem Darlehensvertrag lösen. Betroffenen sind Verträge ab Mitte 2010 bis 2014.

Der Gesetzgeber hat zum 11.06.2016 das „ewige“ Widerrufsrecht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ausgehebelt. Gleichzeitig führte er ein neues Muster einer Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge ein. Neu ist unter anderem, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher die notwendigen Pflichtangaben mitgeteilt wurden (§ 492 Abs. 2 BGB). Nach Artikel 247 EGBGB, § 3 Abs. 1 Nr. 6 gehören hierzu auch Angaben über die Vertragslaufzeit. Dies bedeutet, dass die Bank dem Kunden mitzuteilen hat, wie lange der Vertrag laufen würde, bis er unter den – bei Vertragsschluss gewählten – Konditionen zu Tilgung und Zinssatz vollständig zurückgezahlt wäre.

Verträge aus den Jahren 2010 bis 2014 betroffen

In zahlreichen Darlehensverträgen der ING-DiBa aus den Jahren 2010 bis 2014 fehlt die Angabe der Laufzeit des Darlehens und somit eine entscheidende Pflichtangabe, zu deren Benennung die Banken gesetzlich verpflichtet sind, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Genannt ist in den betroffenen Verträgen zwar die Dauer der Zinsfestschreibung. Diese Angabe kann jedoch nicht die gesetzliche Pflicht zur Angabe der Vertragslaufzeit ersetzen. Folge ist, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Darlehensvertrag widerrufbar ist.

Widerruf kann tausende Euro jährlich sparen

Das Fehlen der Pflichtangabe führt dazu, dass Kunden ihre Immobilienfinanzierung auch Jahre nach Vertragsschlusses wirksam widerrufen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts ermöglicht es, die teureren Altverträge abzuwickeln und eine Umschuldung zu den derzeitigen günstigen Zinskonditionen vorzunehmen. Betroffene können dadurch pro Jahr mehrere tausend Euro sparen.

Erfahrungsgemäß reagieren Banken auf Widerrufe ihrer Kunden äußerst verhalten. In der Regel weisen sie das Recht zum Widerruf lapidar zurück. Ein Widerruf sollte aufgrund des zu erwartenden Widerstands der ING-DiBa nicht ohne vorherige Rücksprache mit einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt erfolgen.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt Mandanten bundesweit im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen. Gerne steht er Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch zur Verfügung.


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