Widerruf der Fahrzeugfinanzierung – Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs bei voller Kaufpreiserstattung

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Viele Verbraucher, welche nach dem 10. Juni 2010 einen der Fahrzeugfinanzierung dienenden Verbraucherdarlehens- oder Leasingvertrag abgeschlossen haben, können solche Verträge weiterhin widerrufen. Dies eröffnet die Möglichkeit, ein altes Fahrzeug zurückzugeben und dafür die Anschaffungskosten vollständig zurückzuerhalten.

In der Vergangenheit haben nämlich nahezu alle Kreditinstitute Fehler bei der Erteilung der Widerrufsinformationen in solchen Finanzierungsverträgen gemacht und ihre Kreditnehmer somit nicht ordnungsgemäß über das ihnen gesetzlich zugesicherte Widerrufsrecht belehrt. Hieraus folgt, dass diese Verträge auch über die im Vertrag angegebene 14-tägige Widerrufsfrist hinaus sogar noch heute jederzeit durch den Verbraucher widerrufen werden können. Denn die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt wird. Dies gilt sowohl für laufende als auch für bereits beendete Finanzierungsverträge.

Bei einem solchen Finanzierungsvertrag und dem Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug handelt es sich um sogenannte verbundene Verträge. Konsequenz hieraus ist, dass der Widerruf des Finanzierungsvertrags auch zum Widerruf des Kaufvertrags führt. Rechtsfolge des Widerrufs ist damit die vollständige Rückabwicklung beider Verträge.

Konkret bedeutet dies, dass der Verbraucher sämtliche bislang geleistete Darlehensraten sowie eine evtl. erbrachte Anzahlung zurückerhält und im Gegenzug das finanzierte Fahrzeug zurückgibt.

Unter Umständen muss sich der Verbraucher gegenüber dem Kreditinstitut hierbei eine von seinem Zahlungsanspruch in Abzug zu bringende Entschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Jedoch haben verschiedene Landgerichte bereits festgestellt, dass der Verbraucher zur Leistung einer solchen Nutzungsentschädigung gerade nicht verpflichtet ist, da auch für einen solchen Anspruch des Kreditinstituts Voraussetzung sei, dass zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde (z. B. Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2019, Az. 4 O 20/18).

Insbesondere in solchen Fällen, in denen das Fahrzeug einen hohen Wertverlust erlitten hat – ganz aktuell beispielsweise aufgrund des Abgas-Skandals oder bereits bestehender sowie drohender Diesel-Fahrverbote – bietet sich durch den Widerruf eine Möglichkeit, sich zu lukrativen Konditionen vom Fahrzeug zu trennen. Eine genaue Prüfung des Finanzierungsvertrags ist deshalb dringend geboten.

Die in den Widerrufsinformationen enthaltenen Fehler sind vielfältig und bedürfen einer eingehenden Begutachtung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt. Mitunter ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsinformation auch erst aus einer Gesamtschau mit den übrigen Vertragsunterlagen und darin enthaltenen Widersprüchen oder missverständlichen Formulierungen.

In den meisten Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig, sodass Ihre Ansprüche ohne Kostenrisiko durchgesetzt werden können.

Lassen Sie durch uns kostenfrei überprüfen, ob auch Ihr Finanzierungsvertrag noch widerrufbar ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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