Widerruf einer Geschäftsführerbürgschaft

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Widerruf einer Geschäftsführerbürgschaft 

Update vom 16.06.2021:

Streitig war, ob einem Geschäftsführer einer BGH, der zugunsten seiner GmbH eine Bürgschaft im Fernabsatz der kreditgebenden Bank gestellt hat, ein Widerrufsrecht zustehen kann. Der BGH hat die streitige Rechtsfrage inzwischen entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2020, Az. XI ZR 219/19):

Hiernach steht einem Bürgen kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. 

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt:

Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.V.m. § 312b Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB setzt gemäß § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) voraus, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen eines Widerrufsrechts erfüllen Bürgschaften nicht.

Damit ist die hier ursprünglich besprochene, nachfolgend nochmals widergegebene Entscheidung OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019, Az. 13 U 51/18  durch den BGH aufgehoben worden.

In Coronazeiten wird es zunehmend zu Insolvenzen kommen. Werden Geschäftsführer einer insolventen GmbH aus einer von ihnen für die GmbH übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer die Bürgschaft widerrufen kann.  

Der Geschäftsführer hatte die Bürgschaft in den eigenen Geschäftsräumen seiner GmbH unterzeichnet. Das OLG Hamburg (Urteil vom 26.04.2019, Az. 13 U 51/18) hat für diesen Fall dem Geschäftsführer ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zuerkannt. 

Hierfür ist u.a. entscheidend, ob es sich um einen Verbrauchervertrag handelt. Zwar wurde die Bürgschaft gestellt, um der GmbH einen Kredit bei einer Bank zu verschaffen. Der Geschäftsführer einer GmbH handelt bei der Abgabe einer Bürgschaft dennoch als Privatperson und ist daher Verbraucher. 

Der Geschäftsführer war von der Bank über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß in Form einer vorvertraglichen Information gemäß § 312d BGB belehrt worden. Daher konnte er auch mehr als zwei Wochen nach Unterzeichnung der Bürgschaft sein Widerrufsrecht noch ausüben. 

Das Widerrufsrecht ist dabei noch nicht einmal auf 12 Monate und 14 Tage beschränkt, wie dies § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB für verschiedene Verträge vorsieht. Diese Befristung des Widerrufsrechts ist nämlich nach Satz 3 der Vorschrift nicht auf Finanzdienstleistungen anwendbar, zu denen nach Auffassung des OLG Hamburg auch Bürgschaften gehören. 




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