Widerruf einer Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmachten sind ein gutes Gestaltungselement, um auch im Alter selbstbestimmt zu leben. Was aber ist, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, die Vorsorgevollmacht aber widerrufen werden soll.

In der anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder zu folgender Konstellation.

Ein Ehepaar kommt zum Rechtsanwalt. Beide haben eine Vorsorgevollmacht errichtet, in der sie sich gegenseitig als Bevollmächtigte und als Ersatzbevollmächtigte die Tochter der Ehefrau aus erster Ehe eingesetzt haben. Daneben haben sie eine Patientenverfügung erstellt. Später wird bei der Ehefrau eine Demenz vom Alzheimertyp mit Verlust der Geschäftsfähigkeit diagnostiziert. Der Ehemann fragt, ob seine Ehefrau die Bestellung der Tochter als Ersatzbevollmächtigte widerrufen kann.

Hierzu ist folgendes festzustellen.

Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann er den schon tätigen Bevollmächtigten selbst überwachen und die erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Ist der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr widerrufen.

Im Beispiel kann die Ehefrau als Vollmachtgeberin die Bevollmächtigung ihrer Tochter als Ersatzbevollmächtigte problemlos widerrufen, solange sie geschäftsfähig ist. Dem Ehemann ist dies nicht möglich. Die Ehefrau kann auch nicht die erteilte Vorsorgevollmacht des Ehemanns insgesamt widerrufen und für Ihren Ehemann eine neue Vorsorgevollmacht errichten. 

Vorliegend kann die Vorsorgevollmacht des Ehemanns angesichts der eingetretenen Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau nicht widerrufen werden; auch nicht lediglich die Einsetzung der Tochter als Ersatzbevollmächtigte. 

Der Widerruf erscheint aber zurzeit auch nicht notwendig, da die Ehefrau als Bevollmächtigte für den Ehemann aufgrund der erteilten Vollmacht vollumfänglich tätig werden kann und deren Tochter aus erster Ehe würde erst zum Zuge kommen, wenn die Ehefrau als Bevollmächtigte stirbt oder sonst ausfällt. Beim Tod des Ehemanns könnten seine Erben eine trans- oder postmortale Vollmacht jederzeit widerrufen. 

Der Ehemann hat aber die Möglichkeit seine Patientenverfügung abzuändern oder zu widerrufen. Anders als der Widerruf der Vorsorgevollmacht, setzt der der Patientenverfügung keine Geschäftsfähigkeit, sondern lediglich voraus, dass der Verfügende einwilligungsfähig ist. 

Ein Rechtstipp der Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Neuner-Jehle Referat Familienrecht.


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