Widerruf eines KfW-Darlehens trotz fehlenden Widerrufsrechts im Falle einer Immobilienfinanzierung

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Es kommt ständig vor, dass man für eine Immobilienfinanzierung wegen eines einheitlichen Finanzierungsbedarfs über die Hausbank einen normalen Hausbankkredit und einen Förderkredit, z.B. ein über Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusstes Darlehen, abschließt. Es gibt also einen normalen Hausbankkredit und ein über die Hausbank ausgereichtes, jedoch bezuschusstes – klassischerweise zinsverbilligtes – Darlehen.

Für die seit dem 11.06.2010 geschlossenen Verträge gilt für den KfW-Kredit die Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Daraus folgt – anders als unter der Vorgängernorm –, dass auch dann, wenn der Förderkredit nicht zwischen der Förderbank und dem Darlehensnehmer direkt abgeschlossen wird kein Widerrufsrecht besteht. Man erkennt die Konstellation auch daran, dass es zu dem Hausbankkredit eine Widerrufsbelehrung gibt, jedoch nicht zu dem Förderkredit.

Wenn die Widerrufsbelehrung des Hausbankkredites fehlerhaft ist und dieser Kredit widerrufen wird, fragt es sich, was aus dem KfW-Darlehen wird.

Regelmäßig erfüllt die Konstellation alle Merkmale eines einheitlichen Vertragsverhältnisses. Beide Darlehen wurden für einen einheitlichen Finanzierungszweck abgeschlossen und zwar gleichzeitig. Das Förderdarlehen wäre ohne den Hausbankkredit nicht abgeschlossen worden und umgekehrt. Die Grundschuld sichert beide Kredite.

Nach Auffassung des Autors führt der Widerruf des Hausbankdarlehens in dieser Konstellation dazu, dass die Rechtsfolgen des Widerrufs des Hausbankdarlehens auf den Förderkredit zu erstrecken sind. Rechtsfolge des Widerrufs der auf Abschluss des Hausbankkredites gerichteten Willenserklärung ist demnach, dass der Darlehensnehmer auch nicht mehr an seine auf Abschluss des Förderkredites gerichtete Willenserklärung gebunden ist.

Andernfalls wäre der Darlehensnehmer trotz Widerrufs des Hausbankkredites an seine Vertragserklärung zum Förderkredit gebunden. Dies widerspricht der Interessenlage aller Beteiligten. Die Hausbank möchte nur deshalb den Förderkredit als Hausbank ausreichen, weil der Kunde an den Hausbankkredit gebunden ist. Die Förderbank möchte nur dann die Zinsverbilligung ausreichen, wenn der übrige Finanzierungsbedarf über die Hausbank abgedeckt ist. Der Verbraucher hat an dem Förderkredit ohne den Hausbankkredit kein Interesse. Vor allem aber soll er von einem Widerrufsrecht ohne Probleme ohne besondere Formalien, wie z.B. eine Kündigung des Förderdarlehens, Gebrauch machen können.

Folgt man dem nicht, müsste man an das Kündigungsrecht zum Förderdarlehen anknüpfen und die Korrektur auf der Rechtsfolgenseite dieser Kündigung vornehmen und bei Kündigung den normalerweise gegebenen Anspruch der Hausbank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablehnen.

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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