Widerruf eines Testaments durch Streichungen auf der Testamentskopie?

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Ist streitig, ob der Erblasser ein Testament in Aufhebungsabsicht vernichten wollte, trägt die Beweislast für diese Behauptung derjenige, der das Testament nicht gegen sich gelten lassen will.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.8.2017 – 8 W 71/16:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Schwiegersohn der Erblasserin auf einer Kopie des Testaments selbst den handschriftlichen Vermerk angebracht, dass das Testament für ungültig erklärt werden soll und strich verschiedene Passagen des Testamentstext selbst durch. Das Original des Testaments zerriss er.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Erblasserin den Zusatz, dass ihr Testament für ungültig erklärt wird nicht selbst geschrieben hatte, und ebenso wenig selbst die Testamentskopie zerrissen hatte. Deshalb könne ein Widerrufswille des Testaments aus diesen Handlungen nicht erkannt werden.

Das Gericht meinte, nur die Streichungen des Testamentstexts, sofern sie bewiesen werden könnten, könnten auf einen subjektiven Widerrufswillen der Erblasserin hindeuten und auch ausreichend sein. Gleichzeitig wies das OLG aber darauf hin, es würden mehrere Exemplare des Testaments existieren und das Problem sei, dass nur eine von mehreren Testamentsunterschriften vernichtet oder verändert wurde. Außerdem hat es sich bei der veränderten Testamentsunterlage lediglich um eine Kopie gehandelt. Würden mehrere Testamentsurkunden vorliegen, sei von einem Widerruf nur dann auszugehen, wenn zweifelsfrei feststehen würde, dass die Erblasserin das Testament aufheben wollte. Das OLG saht es deshalb nicht als bewiesen an, dass die Erblasserin den Willen hatte, das Originaltestament zu widerrufen.

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