Widerruf Fernabsatzvertrag – Beweggründe ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15)

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Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15 entschieden, dass es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen ist, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem er den Kaufvertrag mit einem Versandhandel widerrufen hat. Er hat zuvor die Nichtausübung des Widerrufsrechts von der Gewährung eines nach der Tiefpreisgarantie der Beklagten nicht in voller Höhe berechtigten Nachlasses abhängig gemacht.

Der Beklagte wandte dagegen ein, der Kläger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, da der Widerruf nur erfolgt sei, um unberechtigte Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.

In seinem Urteil entschied der BGH, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise, wenn der Unternehmer besonders schutzwürdig ist, in Betracht kommt, u. a. bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers.

Entgegen der Behauptung des Beklagten – so der BGH – habe der Verbraucher lediglich versucht, mithilfe des Widerrufs für sich selbst günstigere Vertragskonditionen zu erreichen, was nach der Ansicht des Gerichts im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherwiderrufsrecht stehe.

Weiter führt der BGH aus, dass es für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz sei, ob der Verbraucher die Ausübung des Widerrufs von der Gewährung einer Tiefpreisgarantie abhängig macht.

Auch greife in diesem Fall nicht die Schranke des § 242 BGB. Laut dem BGH beschränkt sich nämlich der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nicht nur auf die Möglichkeit zur Prüfung der Ware und Rückgabe bei Nichtgefallen.

Dies werde zum einen dadurch verdeutlicht, dass das Gesetz keine Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) vorsieht und daher die Ausübung des Widerrufsrechts nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers knüpft. Zum anderen ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag – dem Verbraucher ein einfaches und effektives Widerrufsrecht zu geben – dass das Gesetz die Ausübung des Widerrufsrechts dem freien Willen des Verbrauchers überlassen möchte.

Der BGH sieht in dem Verhalten des Klägers lediglich die Folge der sich aus dem grundsätzlich uneingeschränkt gewährten Widerrufsrecht ergebende Wettbewerbssituation, welche auch durch den Verbraucher zu seinen Gunsten ausgenutzt werden darf.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Verbraucher bundesweit in Bankrechtsangelegenheiten.


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