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Widerruf Immobilienkredite: Widerruf nur noch bis 21.06.2016 möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Widerruf von Immobilienkrediten ist angesichts von Niedrigzinsen sehr beliebt bei Verbrauchern. Allerdings wird ab dem 21.06.2016 bei vielen „Altverträgen“ kein Widerruf mehr möglich sein. Der Gesetzgeber hat dies im März 2016 beschlossen. Für viele Darlehensnehmer ist dies die letzte Chance, ihren Kredit noch zu widerrufen.

Will sich ein Bankkunde von einem Kredit trennen, dann sind Kündigungen oder erhebliche Tilgungen nicht immer die erste Wahl. Denn nicht selten werden mehrere tausend Euro Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank gefordert. Daher ist der Widerruf zu einer interessanten Option für Kreditnehmer geworden.

Fußnoten, missverständliche Erklärungen zum Fristbeginn: Diese Fehler tauchen in vielen Widerrufsbelehrungen auf

In der Praxis ist die Mehrzahl der verwendeten Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft einzustufen. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer haben in den vergangenen Jahren und Monaten sehr viele Widerrufsbelehrungen geprüft. Gerade bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, haben nur wenige Banken, Sparkassen oder sonstige Darlehensgeber ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen in die Kreditverträge aufgenommen. Hat die Bank nicht das beim Vertragsabschluss gültige gesetzliche Muster übernommen, dann können alle Passagen der Widerrufsbelehrung rechtlich überprüft werden.

Zum Beispiel enthalten die Widerrufsbelehrungen viele Fußnoten mit unklarem Inhalt:

„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ oder auch „Nicht für Fernabsatzverträge“.

Auch undeutliche Erläuterungen zum Fristbeginn sind Fehlerquellen. Zu den oft angreifbaren Passagen zählen beispielsweise

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ oder

„Die Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.“

Bei Verträgen, die nach 2009 abgeschlossen wurden, griffen Banken und Sparkassen oft auf einen Vordruck zurück, der fehlerhafte Angaben zu den Pflichtangaben macht. In einer Klammer wird darauf hingewiesen, dass der Kunden für den Friststart die „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ erhalten haben müsse. Bei Immobilienkrediten sagt das Gesetz jedoch aus, dass dies gerade keine Pflichtangabe sei. Daher stuften Gerichte Widerrufsbelehrungen von Immobilienkrediten, die diese Passage enthielten, als fehlerhaft ein.

Bereits diese wenigen, in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fehler lassen erahnen, wie viele Widerrufsbelehrungen angreifbar sind. Banken, Sparkassen und auch Versicherungen tendieren jedoch dazu tendieren, Widerrufe von Kunden als unbegründet, widerrechtlich oder auch rechtsmissbräuchlich darzustellen. Diese Argumente sind rechtlich aber meistens nicht haltbar. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnten bereits für zahlreiche Kreditnehmer Lösungen finden – außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Bitte beachten Sie: Aufgrund der näher rückenden Ausschlussfrist am 21.06.2016 sollten Kreditnehmer sich dringend um den Widerrufs ihres Vertrags kümmern.

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Darlehen befinden sich auf unserer Spezialseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Zivilrecht

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