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Widerruf: Kurs ist nicht gleich Kurs

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Lernen im Internet wird immer beliebter. Dementsprechend groß ist das Angebot von Onlinekursen. Wann das Widerrufsrecht auch für diese Angebote gilt, hat das Landgericht Bielefeld geklärt. Im Internet wurde ein Onlinekurs zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein angeboten. Allerdings hatte der Kursanbieter keine Information über das Widerrufsrecht bereitgehalten. Das war einem Verbraucherverband ein Dorn im Auge und er zog vor das Landgericht (LG) Bielefeld.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Bei Verträgen, die über Telefon, E-Mail oder das Internet abgeschlossen werden, hat der Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, worüber er vom Anbieter ausreichend aufgeklärt werden muss. In einigen besonders gelagerten Fällen lässt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aber Ausnahmen zu.

Ausnahmen bei Freizeitveranstaltungen

Auf eine solche Ausnahme berief sich der Anbieter des Onlinekurses. Gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB sind insbesondere Freizeitveranstaltungen ausgenommen, wenn die Dienstleistung innerhalb eines genau festgelegten Zeitraums zu erbringen ist. Der Kursanbieter argumentierte, die von ihm angebotenen Kurse würden unter diese Ausnahmeregelung fallen. Denn der Kurs würde innerhalb einer bestimmten Laufzeit angeboten werden.

Begrenzung bei Teilnehmerzahl

Dieser Ansicht folgte das Gericht aber nicht. Die Ausnahme soll nämlich nur für Kurse gelten, bei denen eine begrenzte Teilnehmeranzahl für einen bestimmten Kurszeitraum vorgesehen ist. Nur in diesem klassischen Fall wäre ein Widerruf für den Anbieter unzumutbar, weil er bei kurzfristigen Stornierungen keine neuen Teilnehmer für den Kurs finden könnte. Anders dagegen bei einem Onlinekurs wie vorliegend. Diesen kann eine unbegrenzte Anzahl von Teilnehmern im Internet absolvieren. Daher kann bei solchen Kursen keine Ausnahme zulasten des Verbraucherschutzes gemacht werden, entschieden die Richter.

(LG Bielefeld, Urteil v. 05.06.2012, Az.: 15 O 49/12)

(WEL)

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