Widerruf oder Kündigung von Rürup-Rentenverträgen (Basisrente)? Informationen vom Anwalt

  • 19 Minuten Lesezeit

Ausstieg aus Rürup-Rentenverträgen (Basisrente) - Widerruf oder Kündigung? Die wichtigsten Informationen vom Anwalt

In den letzten Jahren gibt es immer mehr unzufriedene Kunden von Rürup bzw. Basisrente Verträgen, da das Produkt häufig nicht ihren Erwartungen und Bedürfnissen entspricht. Ohne anwaltliche Hilfe kommen die unzufriedenen Kunden aber erfahrungsgemäß nicht raus aus den Verträgen. Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Dimitrov die wichtigsten Informationen bezüglich der im Raum stehenden Vorgehensmöglichkeiten (Widerruf, Kündigung). Insbesondere viele Verträge aus dem Zeitraum 2008-2010 können sogar viele Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen werden, da sie fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Auch nach 2010 abgeschlossene Verträge können unter Umständen noch widerrufen werden. Das müsste stets im Einzelfall geprüft werden. Rechtsanwalt Dimitrov steht für ein kostenloses Erstgespräch sowie eine kostenlose Prüfung der Beendigungsmöglichkeiten von Basisrente / Rürup-Rente Verträgen zur Verfügung. In vielen Fällen bestehen sehr gute Vorgehensmöglichkeiten.

Nachteile einer Rürup- oder Basisrente

Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, ist im Jahre 2005 als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt worden.  Ähnlich wie die Riester-Rente sowie die private Rentenversicherung, ist die Rürup Rente eine Art betriebliche Altersversorgung,

Woraus ergibt sich eigentlich die Unzufriedenheit der Rürup Rente Kunden? Häufig wird die fehlende Flexibilität bemängelt. Zum einen ist eine Kündigung des Basisrenten Vertrages in der Regel ausgeschlossen. Auch eine vorzeitige Auszahlung/Einmalauszahlung ist leider nicht möglich. Ein Verkauf des Rürup Vertrages ist auch nicht zulässig. Desweiteren ist kann der Vertrag auch nicht vererbt werden, es sei denn dies ist ausnahmsweise als Zusatzleistung vertraglich vereinbart worden. Die bei Vertragabschluss großzügig beworbenen steuerlichen Vorteile werden durch die spätere Besteuerung der Rentenzahlungen oftmals praktisch zunichte gemacht.

Die Basis-Rente wurde insbesondere wegen ihrer steuerlichen Vorteile während der Ansparphase beworben. Diese Vorteile entfallen jedoch in der Rentenphase. Zudem bleibt der steuerliche Nutzen oft hinter den bei Vertragsabschluss erwarteten Prognosen zurück.

Viele Basis-Rentenversicherungen erweisen sich aus folgenden Gründen als nachteilig:

  • Aufgrund eines niedrigen Rentenfaktors muss man ein sehr hohes Alter erreichen, um überhaupt von einer möglichen positiven Rendite zu profitieren.

  • Die Verträge sind mit erheblichen Kosten verbunden. Häufig ermitteln wir Kostenquoten von über 10 %, was sich bei einer langfristigen Kapitalanlage besonders negativ auswirkt.

  • Die ursprünglich prognostizierten Renditen lassen sich in der Praxis meist nicht realisieren, sodass der Vertragswert oft nicht einmal die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht.

  • Das angesparte Kapital ist weder vererbbar, noch beleihbar, übertragbar oder auszahlbar.

  • Ohne die explizite Vereinbarung eines Hinterbliebenenschutzes verfällt das Kapital im Todesfall.

  • Bei Erreichen des Rentenalters ist keine Einmalzahlung möglich – es erfolgt ausschließlich eine monatliche Verrentung, die zudem noch der Besteuerung unterliegt.

Ausstieg aus der Rürup Rente dank BGH Urteilen? Allianz und Generali Basisrente Verträge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen für mehr Klarheit und eine Stärkung der Rechte der Basisrente Kunden gesorgt. Nach den Gerichtsentscheidungen sind Rürup-Rentenverträge sogar viele Jahre nach Abschluss immer noch widerrufbar, wenn die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen sind. Insbesondere Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010 sind betroffen. Teilweise sind auch Verträge widerrufbar, die nach 2010 abgeschlossen worden sind. 

 In dem Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 40/22 hat der BGH zugunsten eines Allianz Kunden entschieden und seinen Widerruf für wirksam erklärt. In diesem Verfahren hatte der Allianz Kunde im Herbst 2009 einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen und im Jahr 2019 den Widerspruch erklärt. Damit war die Allianz nicht einverstanden. Der BGH hat bestätigt, dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein wirksamer Widerruf viele Jahre nach Vertragsschluss noch erfolgen kann. Desweiteren hat der BGH klargestellt, dass eine Widerrufsbelehrung zum einen den Hinweis auf die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und zum anderen auch den Hinweis auf die Herausgabe der gezogenen Nutzungen enthalten muss. Sind diese Hinweise nicht gegeben, so ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Rechtsfolge ist, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Zitat aus dem Urteil:

"... a) Zur ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, gehört neben dem Hinweis auf die Rückgewähr empfangener Leistungen auch der Hinweis auf die herauszugebenden gezogenen Nutzungen. 

b) Im Rahmen der Rückabwicklung nach § 152 Abs. 2 i.V.m. § 169 VVG ist der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten zu bestimmen. 

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40/22 - OLG Stuttgart LG Stuttgart ..."

Auch in dem BGH Urteil vom 24.01.2024 - IV ZR 306/22 gegen die Generali Versicherung ging es um eine sog. Rürup Rente. Der Vertrag war im Jahr 2008 abgeschlossen und im Mai 2020 widerrufen worden. 

Der BGH stellte fest, dass in der verwendeten Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen gefehlt hat, sofern der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieser Aspekt fehlte in der verwendeten Widerrufsbelehrung. Somit ist die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und selbst im Jahr 2020 hat ein wirksamer Widerruf erfolgen können. Zitat aus dem Urteil:

"...Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatte. ..."

"... Schließlich hat der Senat auch entschieden, dass die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch nicht nur ein geringfügiger Belehrungsfehler ist, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegenstünde  ..."

Wie die beiden o.g. BGH-Urteile belegen, können Basisrente- bzw. Rürup-Verträge auch nach vielen Jahren widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Denn Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist, dass die Kunden klar, umfassend und unmissverständlich über ihre Rechte belehrt werden, damit sie eine informierte Entscheidung treffen können und ihre Rechte wahrnehmen können.

Rürup Rente / Basisrente - Folgen des Widerrufs

Was passiert, wenn der Rürup Vertrage erfolgreich widerrufen wird? Man wird rechtlich so gestellt, als wäre er von vornherein nie zustande gekommen. Es wird also der Zustand wiederhergestellt, der vor dem Vertragsschluss gegeben war. Wenn die Versicherungsnehmer  noch keine Zahlungen erhalten haben, müssen sie auch nichts zurückzahlen.


Der Versicherungsgeber muss dagegen alle Beträge zurückzahlen, die ihm im Laufe der Vertragslaufzeit gezahlt worden sind. Das beinhaltet in erster Linie Ihre regelmäßigen Beitragszahlungen. Darunter fallen auch die Gebühren, die zum Abschluss und als regelmäßige Verwaltungskosten bezahlt worden sind. Außerdem müssen vom Versicherungsnehmer alle Gewinne erstattet werden, die mit eingezahlten Geld erwirtschaftet werden konnten.

Rürup Verträge zwischen 2005 und 2007

Rürup Verträge aus dem Zeitraum 2005 - 2007 sind entweder im Antragsmodell oder im Policenmodell abgeschlossen werden.  Besonders  die Verträge im Policenmodell  sind häufig mit fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen versehen.  Ist der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht korrekt über sein Recht zum Widerspruch/Rücktritt aufgeklärt worden, so besteht in vielen Fällen ein Widerrufsrecht, das auch Jahre später ausgeübt werden kann. 

Verträge nach dem Antragsmodell- Hat der Versicherungsnehmer bereits bei Antragstellung alle Ver­si­che­rungs­be­din­gungen und Verbraucherinformationen bekommen, ist der Vertrag nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen worden. In diesen Fällen gibt es statt eines Wi­der­spruchs­rechts ein Rücktrittsrecht. In solchen Fällen kann ein sog. ewiges Rücktrittsrecht bestehen, wenn der Versicherer unzureichend belehrt hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Belehrung nicht drucktechnisch  hervorgehoben war. Wegen dieses Formmangels beginnt die Rücktrittsfrist von 30 Tagen nicht zu laufen (BGH, 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11, 25.01.2017, Az. IV ZR 173/15). 

Basisrente bzw. Rürup Rente - Verträge im Zeitraum 2008 bis 2010

Im Jahr 2008 hat eine Gesetzesänderung stattgefunden, so dass danach nicht mehr nach der Art des Vertragsabschlusses unterschieden wurde. Seitdem ist ein gesetzliches 30-tägiges Widerrufsrecht vorgesehen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zugang einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung, die unter anderem auch die Rechtsfolgen des Widerrufs beinhalten muss. Diese Rechtsfolgen eines Widerrufs wurden jedoch in den Jahren 2008 - 2010 vielfach von den Versicherern falsch bzw. unvollständig wieder gegeben. Die Widerrufsbelehrungen von fast allen Versicherungsgesellschaften sind in diesem Zeitraum fehlerhaft. Es geht sowohl um "normale" Lebensversicherungen als auch um Rürup bzw. Basisrentenversicherungen.  Betroffene Kunden haben hier in zahlreichen Fällen sehr gute Erfolgsaussichten.

§ 8 Abs. 5 VVG bestimmt u.a. folgendes:

"(5) 1Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. 2 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. 3 Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. ..."

Rürup Verträge ab 2010 

Der Gesetzgeber hat zum 11.06.2010 eine Muster-Widerrufsbelehrung eingeführt, wodurch die Anzahl falscher Widerrufsbelehrungen reduziert werden konnte. Trotzdem sind auch in diesem Zeitraum häufig falsche Widerrufsbelehrungen zu finden, insbesondere etwa Basisrentenverträge der Allianz sowie Canada Life. Auch bei anderen Versicherern gibt es falsche Widerrufsbelehrungen, die zu guten Erfolgsaussichten beim Widerruf führen.


Wie muss eine wirksame Widerspruchsbelehrung gestaltet sein?


Die Widerspruchsbelehrung muss deutlich gestaltet und drucktechnisch hervorgehoben sein, wobei die genauen Anforderungen unter anderem vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängen. Sie sollte sich vom übrigen Text klar abheben, beispielsweise durch eine andere Schriftgröße, Fettdruck oder Umrahmung.

Formelle Anforderungen

Der Text der Belehrung muss in klarer und verständlicher Sprache verfasst sein. Eine Platzierung am Ende des Versicherungsscheins ist zulässig, solange die Belehrung dort deutlich erkennbar ist. Die Schriftgröße darf nicht kleiner sein als die des Haupttextes.

Inhaltliche Vorgaben

Die Belehrung muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Widerspruchsfrist von 30 Tagen
  • Den Zeitpunkt des Fristbeginns
  • Die Form des Widerspruchs (Textform ausreichend)
  • Die Adresse, an die der Widerspruch zu richten ist
  • Den Hinweis, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt

Urteil LG Köln Generali Deutschland

Das LG Köln hat im Verfahren mit dem Az. 12 O 190/21  eine wichtige kundenfreundliche Entscheidung getroffen und die Generali Deutschland (vormals Aachen Münchener Versicherung) zur Rückabwicklung einer "Rente Pur"  Basis-Rente aus dem Jahr 2008 verurteilt. In dem Fall war die Widerrufsbelehrung  so formuliert, dass es für den Versicherten unklar war, wann die Widerrufsfrist tatsächlich beginnt. Dieser ist  Fehler kommt in den Jahren 2008 bis 2012 auch in den Verträgen weiterer Versicherungen vor, so dass sich eine Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt lohnt.

Rürup Rente / Basisrente - bekannte Anbieter 

Unter anderem folgende Firmen haben Rürup Rente / Basisrente aktiv angeboten - Allianz, Ergo, Axa, PB Lebensversicherung / Postbank, Debeka, Gothaer Versicherung, Zürich Deutscher Herold, Generali, Aachen Münchener, Signal Iduna, Standard Life, Proxalto, Aviva, Provinzial,Canada Life, Friends Provident, Continentale, Zürich Versicherung, Clerical Medical, Alte Leipziger Versicherung, Württembergische Versicherung, Nürnberger Versicherung, Swiss Life Versicherung, Ideal Versicherung, Interrisk Versicherung, Prisma Life, Neue Leben, Hanse Merkur, Alte Leipziger, Standard Life, HDI Versicherung, MLP / Heidelberger, Provinzial. Diese Auflistung ist ohne rechtliche Wertung und nicht abschließend. Eine rechtliche Prüfung muss stets im Einzelfall erfolgen.

Basisrente / Rürup-Rente - wie funktioniert das Policenmodell und wie das Antragsmodell?

Beim Policenmodell werden die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer zusammen mit der Police zugeschickt. Widerspricht der Versicherungsnehmer  nicht innerhalb von 14 Tagen, ist der Vertrag zustande gekommen. Wenn der Versicherungsnehmer nicht mit dem Vertragsschluss  einverstanden ist, so  muss er selber aktiv werden und widersprechen.

Anders funktioniert das sog.  Antragsmodell bei Basisrente und Rürup-Rente. In diesen Fällen werden die  Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Kunden zusammen mit den Antragsunterlagen übermittelt, so dass der Versicherungsnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt diese zur Kenntnis  nehmen kann und sodann evtl. gar keinen Antrag  stellen kann. 

In der Praxis stellt der potentielle Basisrenten Kunde den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags, so dass daraufhin der Versicherer den Antrag annimmt und eine Police erstellt.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock  ( Az.: 4 U 51 / 21) sind jedoch  Versicherungsverträge, bei denen dem Kunden bereits bei der Antragstellung alle Unterlagen übergeben wurden (sogenanntes Antragsmodell) dann nach dem Policenmodell zu Stande gekommen, wenn der Kunde in den Verbraucherinformationen nicht darüber aufgeklärt wurde, wie lange er an seinen Versicherungsantrag gebunden ist. Dies gelte auch dann, wenn der Versicherer beabsichtigte den Vertragsabschluss bereits im Antragsmodell herbeizuführen.  Die Frage, ob der Versicherungskunde noch widerrufen kann, beurteilt sich nicht nach § 8 VVG a.F. , sondern nach § 5a VVG a. F. in Verbindung mit § 10a VAG. Hat der Versicherer den Kunden dabei falsch belehrt oder nicht die notwendigen Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG erteilt,  können noch heute diese Verträge widerrufen werden , selbst wenn sie im Antragsmodell abgeschlossen wurden.

Basisrente Besonderheiten bei Abweichungen vom Antrag

Weicht der Inhalt der verspätet zugesandten Police vom ursprünglichen Antrag ab, gilt eine spezielle Regelung: Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie als Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Policenempfang in Textform widersprechen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Versicherer Sie auf diese Genehmigungswirkung ausdrücklich hingewiesen hat.

Bei Abweichungen des Antrags von dem späteren Versicherungsschein  regelt § 5 Abs. 1 VVG a.F., dass die Abweichung als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. 

Diese Regelung gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für "günstige" als auch für "ungünstige" Abweichungen. Wenn der Versicherungsnehmer  nicht dem übermittelten Versicherungsschein / Police widerspricht, so gilt die Abweichung als genehmigt.

Um den Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten, bestimmt § 5 Abs. 2 VVG, dass im Falle einer ungünstigen Abweichung von dem Versicherungsvertrag der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich über die Abweichung informieren muss und die Abweichung nur dann als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats in Textform widerspricht. 

Dabei muss die schriftliche Mitteilung durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein oder durch eine besondere schriftliche Mitteilung erfolgen.

Eine Abweichung vom Antrag ist bereits anzunehmen, wenn eine jährliche Prämienzahlung beantragt wurde, in der Police sodann aber monatliche Raten ausgewiesen wurden. Außerdem liegt eine Abweichung vor, wenn in der Police erstmals ein Selbstbehalt erwähnt wird.


Eine weitere Vorschrift zugunsten der Versicherungsnehmer ist  § 5 Abs. 3 VVG. Demnach kommt im Fall, dass der Versicherer nach dieser Vorschrift einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Abweichung unterlässt,  der Vertrag mit dem Antragsinhalt und nicht mit dem ungünstigen Inhalt der Police zustande. 

Basisrente - ab welchem Zeitpunkt beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen?


Die Widerspruchsfrist von 30 Tagen beginnt grundsätzlich mit dem Erhalt  einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen.

Voraussetzungen für den Fristbeginn

Der Versicherer muss den Antrag des Versicherungsnehmers zunächst innerhalb einer angemessenen Frist annehmen. Bei Lebensversicherungen beträgt diese Annahmefrist maximal sechs Wochen. Diese Frist beginnt mit der Unterzeichnung und Weiterleitung des Versicherungsantrags.

Die Annahmefrist kann unter Umständen verlängert werden, wenn zB Die Antragstellung in Urlaubszeiten (wie Weihnachten/Neujahr) fällt, ein erhöhtes Antragsaufkommen besteht oder eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Basisrente - Invitatiomodell 

Ein weiteres Modell bei der Basisrente ist nach dem sog. Invitatiomodell. Dabei gibt der Versicherungsnehmer seine Wünsche hinsichtlich eines Versicherungsvertrages an und bittet den Versicherer auf Grund seiner  Daten um ein Angebot. Es handelt sich dabei um eine invitatio ad offerendum, also eine nicht bindende Einladung für den Versicherungsnehmer, einen Antrag zu stellen. Den Antrag des Versicherers kann der Kunde sodann annehmen.

Basisrente - Probleme mit dem Invitatiomodell

Beim Invitatiomodell gibt es in der Praxis diverse rechtliche und praktische Probleme, da das bei der Basisrente anwendbare neue VVG von 2008   auf das Antragsmodell abstellt und nicht auf das Invitatiomodell.

Relevant  ist der Unterschied zum Beispiel, wenn das Angebot des Versicherers nicht mit den Angaben  des potentiellen Kunden übereinstimmt. § 5 VVG aF schützt den Kunden in diesem Fall nicht, da dafür ein Antrag vom Kunden benötigt wird, der beim Invitatiomodell jedoch vom Versicherer erstellt wurde. Hier der Wortlaut von § 5 Abs. 1 VVG aF:

"§ 5

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht."

Durch Invitatiomodell – ewiges Widerrufsrecht bei Basisrente / Rürup Rente?

In der Praxis wurde durch das Invitatiomodell der Vertragsabschluss so gestaltet, als wäre noch das Policenmodell gültig. Allerdings ist die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung nicht anwendbar, weil diese ausdrücklich nur für das Antragsmodell vorgesehen ist.

Denn normalerweise beginnt der Ablauf der Widerrufsfrist  bei dem Invitatiomodell, wenn der Kunde seine Annahmeerklärung abgegeben hat. Ist die Widerrufsbelehrung allerdings falsch, da die Versicherung zB die Musterbelehrung für das Antragsmodell verwendet hat, obwohl der Vertragsabschluss nach dem  Invitatiomodell erfolgen soll, so kann dies für den Versicherungsnehmer ein ewiges Widerrufsrecht zur Folge haben.

Kostenfreies Erstgespräch mit einem Anwalt in Ihrem Rürup-Rente Fall

Sie haben einen Rürup Rente bzw. Basisrente und möchten wissen, ob Sie vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen können? Ist die Widerrufsbelehrung in Ihrem Fall fehlerhaft? Kontaktieren Sie uns kostenlos und unverbindlich, um eine Ersteinschätzung von einem Rechtsanwalt zu bekommen. Nach dem kostenlosen Erstgespräch mit uns haben Sie einen Überblick über die Vorgehensmöglichkeiten in Ihrem Fall. Wir arbeiten auch mit Rechtsschutzversicherungen und Prozessfinanzierern zusammen, so dass der Widerruf in vielen Fällen auch ohne Kostenrisiko erfolgreich durchgesetzt werden kann.

Welche Versicherungsgesellschaften haben Basisrente/Rürup Rente Verträge angeboten?

Es gibt zahlreiche Versicherer, die diverse Basisrente-Produkte angeboten haben. Das gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind in den letzten Jahrzehnten immer wieder geändert worden, so dass sich auch die Anforderungen an die Widerrufsbelehrungen immer wieder geändert haben. Die Rechtslage ist durch eine umfangreiche Rechtsprechung geprägt und nicht gerade übersichtlich, so dass stets eine Überprüfung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen ist. Die nachfolgende Aufzählung soll lediglich die einzelnen Versicherungsgesellschaften und einige der angebotenen Basisrenten auflisten und enthält keine Wertung über die Rechtmäßigkeit der von den einzelnen Gesellschaften verwendeten Widerrufsbelehrungen:

Aachener Münchener Lebensvers. AG

Allianz Lebensversicherungs AG - Allianz BasisRente Klassik, Allianz BasisRente InvestFlex, Allianz BasisRente StartUp Invest,Allianz BasisRente Perspektive, Allianz BasisRente KomfortDynamik

ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

Athene Lebensversicherung AG

Atlanticlux LV S.A.

AVIVA

AXA Lebensversicherung - AXa Relax PrivatRente

AXA Life Europa Ltd.

Barmenia Allgemeine Vers. AG

Basler Lebensversicherungs-AG

Bayern-Versicherung Lebensvers. AG

Canada Life Assurance Europe Ltd.

Clerical Medical Investment Group

Ltd.

Clerical Medical Management GmbH

CONDOR Allgemeine Vers. AG

Continentale Lebensvers. AG.

CosmosDirekt Lebensvers.-AG

Credit Suisse Life & Pensions AG

DBV Deutsche Beamten Vers. AG

Debeka Allgemeine Versicherung AG

Debeka Lebensversicherung AG

Deutsche Ärzteversicherung AG

Deutscher Herold Lebensversicherung AG

DEVK Allgemeine Lebensvers. AG

Die Stuttgarter Lebensvers. AG.

ERGO Lebensversicherung AG

Europa Lebensversicherung AG

Friends Provident


Generali Lebensversicherung AG - Generali Basisrente Dynamik Hybrid 

Gerling-Konzern Lebensvers.-AG

Gothaer Allgemeine Vers. AG

Hamburg-Mannheimer Vers.-AG

Hannoversche Lebensversicherung AG

HanseMerkur

HDI Lebensversicherung AG


Heidelberger Leben Service Man. GmbH

Heidelberger Lebensvers. AG


Helvetia International Vers. AG

HUK-Coburg-Lebensvers. AG

Karlsruher Lebensvers. AG

Liberty Europe

MLP Lebensversicherung AG

Münchner Verein Lebensvers. AG

neue leben LV AG

Nürnberger Lebensversicherung AG

PB Lebensversicherung AG

PrismaLife AG

Provinzial Lebensversicherung


Proxalto

R + V Lebensversicherung AG

R + V Luxembourg Lebensvers. S.A.

R + V Pensionsversicherung a.G.

Scottish Widows Ltd.

SDK Süddeutsche Lebensvers. AG

Skandia Lebensversicherung AG

Standard Life Assurance Ltd.

Standard Life Versicherung / Abrdn


SV Sparkassenversicherung

Swiss Life AG

Victoria Lebensversicherung AG

Vienna-Life Lebensversicherung AG

Volksfürsorge Deutsche Lebensvers. AG

Volkswohl-BUND Sachvers. AG - Safe Invest Extra Fondsgebundene Basisrente

VORSORGE Lebensversicherung AG

Württembergische Lebensvers. AG

WWK Lebensversicherung AG

Zurich Agrippina LV AG

Zurich Deutscher Herold LV AG

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft - Zurich Basisrente Invest, Zurich Basis Renteinvest Premium, Zurich Basis Renteinvest Spezial

Kritik der BaFin an Lebensversicherungen?

Auch bei allgemeinen Lebensversicherungen sind die Ergebnisse in sehr vielen Fällen enttäuschend für die Versicherungsnehmer. Lebensversicherungen spielen für viele Verbraucherinnen und Verbraucher eine zentrale Rolle bei der Altersvorsorge. Die Versicherungsaufsicht der BaFin überprüft in den letzten Jahren ausgewählte Produkte und Anbieter besonders intensiv im Hinblick auf deren Nutzen für die Kundschaft. 
Hohe Kosten mindern die Rendite von Versicherungsanlageprodukten und schränken somit ihren Nutzen für die Kundinnen und Kunden ein. Sie können zudem auf Schwächen im Produktfreigabeverfahren hinweisen. Nachdem eine Abfrage der BaFin erhebliche Mängel offengelegt hatte, wurden im Zuge der stärkeren Wohlverhaltensaufsicht mehrere auffällige Anbieter genauer geprüft.

Die BaFin hat im einen risikobasierten Aufsichtsansatz zur Überprüfung der Wohlverhaltensaspekte bei kapitalbildenden Lebensversicherungen eingeführt. Dieser basiert auf Risikoindikatoren und einer umfassenden Auswertung von Anbieterdaten und Produktinformationen. Weitere Details dazu sind auf der BaFin-Website verfügbar.

Diese von der BaFin geprüften Versicherungsprodukte sind meist auf lange Ansparphasen ausgelegt, oft über mehrere Jahrzehnte hinweg. Viele Versicherte halten jedoch ihre Verträge nicht bis zum regulären Laufzeitende durch, sondern kündigen vorzeitig.


Vorzeitige Kündigungen erhöhen die Effektivkosten – also den Einfluss der Kosten auf die jährliche Rendite. Dies liegt unter anderem daran, dass Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit verteilt sind. Da ein Großteil dieser Kosten, etwa Vermittlungsprovisionen, direkt zu Beginn anfällt, belastet dies die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer vor allem in der Anfangsphase stark. In dieser Zeit wird ein überproportional hoher Anteil der Beiträge für Kosten einbehalten, wodurch das Vertragsguthaben geschmälert wird.
Ein weiterer Faktor: Bei vorzeitiger Kündigung entfällt der geplante Ausgleich zwischen hoher Anfangs- und niedrigerer Endkostenbelastung. Üblicherweise werden Teile der Kosten prozentual auf die Beiträge erhoben. Wird der Vertrag nicht durchgehalten, steigt dadurch die Effektivkostenquote.

Lebensversicherungen geeignet für den Zielmarkt?
Ein besonders schwerwiegender Befund: Die von der BaFin untersuchten Lebensversicherer erfüllten die Vorgaben des Merkblatts zu wohlverhaltensaufsichtlichen Anforderungen häufig nicht. Dabei müssen Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte auf einen klar definierten Zielmarkt ausgerichtet sind und den Bedürfnissen dieser Zielgruppe gerecht werden. Nur dann kann ein angemessener Kundennutzen sichergestellt werden.
Dieser Nutzen muss nicht für jede einzelne Person unmittelbar erkennbar sein, sondern gilt für den Zielmarkt insgesamt. Unternehmen müssen ein realistisches Renditeziel für die jeweilige Zielgruppe formulieren – und dieses muss mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichbar sein.
Besonders bei lang laufenden Produkten ist mit vorzeitigen Kündigungen zu rechnen. Daher müssen die Anbieter auch Stornoerwartungen konkret benennen. Insbesondere ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt etwa die Hälfte der Zielgruppe den Vertrag vorzeitig beenden könnte.
Ein Versicherungsprodukt muss auch für diejenigen innerhalb des Zielmarkts, die zu diesem Zeitpunkt kündigen, noch einen angemessenen Nutzen bieten. Ist das nicht gegeben, ist das Produkt insgesamt als ungeeignet anzusehen. Gegebenenfalls müssen dann auch die Kosten über die Laufzeit anders verteilt werden. Sehr hohe Effektivkosten
Bei mehreren Anbietern wurden Effektivkostenquoten von vier Prozent oder mehr festgestellt – eine kritische Grenze. Damit Versicherte unter diesen Bedingungen überhaupt eine positive Rendite erzielen können, müsste das Produkt diese hohen Kosten zunächst ausgleichen. Angesichts des aktuellen Marktumfelds erscheint das wenig realistisch. Unternehmen müssen bei derartigen Produkten besonders sorgfältig prüfen, ob das formulierte Renditeziel des Zielmarkts noch erreichbar ist.
Auch hohe Stornoquoten fielen auf: Bei einigen Produkten hatte bereits die Hälfte der Kundinnen und Kunden in den ersten Vertragsjahren gekündigt. Da die meisten Kosten zu Beginn anfallen, sind hohe Verluste für die Mehrheit der Versicherten unausweichlich. Solche Produkte bieten keinen angemessenen Nutzen

Rückvergütungen kritisch von der BaFin geprüft
Die BaFin überprüft auch einzelne Kostenbestandteile wie Rückvergütungen, die Fondsgesellschaften bei fondsgebundenen Produkten an Vertriebsstellen zahlen. Wenn diesen Zahlungen kein erkennbarer Mehrwert für die Kundschaft gegenübersteht, ist der Kundennutzen fraglich. Vertrieb außerhalb des Zielmarkts
Versicherer müssen gewährleisten, dass ihre Produkte ausschließlich im definierten Zielmarkt vertrieben werden. Eine hohe Stornoquote kann ein Indiz dafür sein, dass das Produkt an nicht passende Kundengruppen verkauft wurde.
Wenn der tatsächliche Vertrieb nicht mit der zuvor bestimmten Zielgruppe übereinstimmt, sind die Gründe dafür zu ermitteln. In der Regel ist der Vertrieb solcher Produkte vorübergehend auszusetzen. Es kann notwendig sein, den Zielmarkt, die Vertriebsstrategie oder das Produkt selbst anzupassen oder vom Markt zu nehmen.
Wenn ein Produkt keinen angemessenen Kundennutzen bietet oder außerhalb seines Zielmarkts vertrieben wurde, stellt dies einen aufsichtsrechtlichen Missstand dar. Die BaFin ist dann befugt, geeignete Maßnahmen gegen das Unternehmen, die Geschäftsleitung oder einzelne Vorstände zu ergreifen (vgl. § 298 Abs. 1 Satz 1 VAG).
So kann beispielsweise der Vertrieb bestimmter Produkte untersagt oder die Zusammenarbeit mit bestimmten Vermittlern beendet werden.
Bei fondsgebundenen Produkten ohne erkennbaren Kundennutzen müssen Unternehmen ihren Kundinnen und Kunden gegebenenfalls die Möglichkeit bieten, auf kostengünstigere Fonds mit vergleichbarer Strategie umzusteigen.
Wenn die BaFin feststellt, dass der Kundennutzen nicht gewährleistet ist, kann auch die Eignung von Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleitern infrage stehen. In solchen Fällen kann die Aufsicht Verwarnungen aussprechen (vgl. § 303 VAG).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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