Widerruf von Darlehen - BGH terminiert zur Verwirkung am 1. Dezember 2015

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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erneut einen Verhandlungstermin bezüglich des Widerrufs eines Darlehens anberaumt. Am 1. Dezember 2015 soll die Sache zum Az. XI ZR 180/15 verhandelt werden, wo es u.a. um die Frage geht, ob der Darlehenswiderruf als verwirkt oder rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. In seiner Pressemitteilung vom 14. Oktober 2015 führt der Bundesgerichtshof aus:

„Mit ‚Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag‘ vom Mai 2005 beteiligte sich der Kläger nach Vermittlung durch eine dritte Sparkasse an einer Fondsgesellschaft. Die Einlage erbrachte er zum Teil aus eigenen Mitteln. Im Übrigen finanzierte er sie mittels eines Darlehens der Beklagten. Im September 2011 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Verweis darauf, mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.

Seine der Sache nach auf Rückabwicklung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es angenommen, der Kläger sei fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Der Widerruf des Klägers stelle aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei treuwidrig, weil die Mängel der Widerrufsbelehrung für die Risiken, derentwegen der Kläger widerrufen habe, irrelevant gewesen seien.“

Bislang hat der Bundesgerichtshof in anderen Verfahren betreffend den Widerruf von Darlehensverträgen eine Verwirkung stets verneint. Dies auch in Fallkonstellationen, in denen der Vertragsschluss viele Jahre zurück lag, vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07 (6 Jahre nach Vertragsschluss); BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 327/04 (9 Jahre nach Vertragsschluss); Urteil vom 15. November 2004, II ZR 375/02 (12 Jahre nach Vertragsschluss).

Neuere höchstrichterliche Entscheidungen sind hierzu noch nicht ergangen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof in einer ähnlichen Angelegenheit Termin für den 23. Juni 2015 anberaumt. Die Sache wurde jedoch kurz zuvor unstreitig erledigt. Teils wird vermutet, dass die betroffene Bank ein erhebliches Interesse daran hatte, dass es nicht zu einer höchstrichterlichen Klärung kommt. Dies würde angesichts der bisherigen Linie des BGH nicht verwundern.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff empfiehlt den Darlehensnehmern bei Immobiliendarlehensverträgen, welche bislang keinen Widerruf erklärt haben, die Widerrufsmöglichkeiten zu prüfen. Denn nach einem derzeit in der Diskussion befindlichen Gesetzesvorhaben, könnte die Widerrufsmöglichkeit bereits im Laufe des Jahres 2016 beendet werden. Ein rechtzeitiger Widerruf kann daher entscheidend sein, um die Widerrufsrechte noch geltend zu machen. Eine fachanwaltliche Prüfung sollte jedoch dem Widerruf vorausgehen, um negative Folgen zu vermeiden.



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