Widerruf von Darlehensverträgen – Ausschluss des Widerrufsrechts durch Aufhebungsvereinbarung?

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Nach wie vor von großer Aktualität – wenn auch nicht mehr in dem Maße wie in den vergangenen Jahren – ist die Thematik des Widerrufs von Verbraucher-Darlehensverträgen. 

Zwar ist durch die gesetzliche Neuregelung des Widerrufsrechts für bis 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucher-Darlehensverträge das Widerrufsrecht mit Ablauf des 21.06.2016 erloschen. Bei Verträgen, die zwischen dem 30.07.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, besteht aber weiterhin ein „ewiges Widerrufsrecht.“ Bei Verträgen, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden, gilt – bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung – ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen.

Beim Widerruf von vorzeitig beendeten Darlehensverträgen wird von den Banken häufig eingewandt, dass durch den Abschluss von entsprechenden Aufhebungsvereinbarungen auch das Recht auf den Widerruf des Vertrags entfallen sei. Dies ist allerdings nicht richtig. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 11.10.2016 (XI ZR 482/15) eindeutig klargestellt, dass der Ausübung des Widerrufs nicht entgegensteht, dass die Parteien den Vertrag zuvor gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben, ohne sich zugleich auch – was die Ausnahme wäre – über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Gleiches gilt laut BGH übrigens auch, wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Auch eine solche Kündigung beseitigt ein Widerrufsrecht nicht. 

Etwas anderes gilt laut einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 30.09.2016 (8 U 127/16) wohl aber dann, wenn dem Darlehensnehmer vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung das Widerrufsrecht bekannt gewesen war. Im vom OLG Koblenz entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer nämlich bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung seinen Widerruf erklärt. 

Auch wenn der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung somit im Normalfall nicht zum Entfall des Widerrufsrechts des Verbrauchers führt, ist Vorsicht geboten. Denn aufgrund einer solchen Aufhebungsvereinbarung kann das Widerrufsrecht verwirkt sein. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15) klargestellt, dass gerade bei beendeten Darlehensverträgen das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufsrechts schutzwürdig ist, wobei dies in besonderem Maße dann gelte, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf eigenen Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt war.  

Obwohl auch bei der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wird man sich vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung dem Verwirkungseinwand wohl nur dann erfolgreich entziehen können, wenn zwischen Beendigung des Darlehensvertrags und der Ausübung des Widerrufsrechts kein allzu großer zeitlicher Abstand liegt (a.A.: OLG Frankfurt/Main, Urteile vom 09.08.2016, 23 U 2032/15 und vom 17.10.2016, 23 U 202/15; das eine Verwirkung grundsätzlich ablehnt).

Verbraucher, die sich überlegen, einen bestehenden Darlehensvertrag zu widerrufen, sollten auf jeden Fall juristischen Rat einholen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Widerrufsrecht zur Verfügung. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren hunderte von Widerrufsbelehrungen geprüft und unzählige Mandanten vertreten. Dabei konnten in vielen Fällen auch Prozesse vermieden und außergerichtliche Vergleich geschlossen werden. 

Zuständig für alle Fragen zu dieser Thematik in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie per Telefon oder E-Mail.

Kanzleiprofil: KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. 


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