Widerruf von Darlehensverträgen: BGH entscheidet zugunsten von Sparkasse

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Mit Urteilen vom 23.02.20216 (Az.: XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) hat sich der Bundesgerichtshof zugunsten der Widerrufsbelehrung einer beklagten Sparkasse ausgesprochen. Der klagende Verbraucherschutzverband hatte argumentiert, die Widerrufsbelehrung sei ungenügend, da die Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. Ferner waren die Informationen mit Ankreuzoptionen versehen und unabhängig davon enthalten, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Bezüglich der Hervorhebung entschied der BGH, dass jedenfalls zu dem konkreten Zeitpunkt, zu welchem die Widerrufsbelehrung verwendet worden war, keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bestand. Die Informationen müssen lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet würde. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung auch durch Verwendung von den Ankreuzoptionen trotzdem noch klar und verständlich gestaltet.

Trotz des diesbezüglichen Urteils sind die Chancen von Bankkunden ihre Darlehensverträge zu widerrufen nach wie vor gut. Viele Widerrufsbelehrungen leiden an verschiedensten Fehlern. Selbst wenn der BGH also durch sein Urteil vom 23.02.2016 bestimmte Umstände nicht als fehlerhaft angesehen hat, bleiben immer noch viele weitere Argumentationen, um sich gegen die Wirksamkeit entsprechender Widerrufsbelehrungen zu wenden.

Betroffenen Darlehensnehmern ist daher zu empfehlen, einen im Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung ihrer Widerrufsbelehrung zu beauftragen. Gerne steht auch der Autor als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hierfür zur Verfügung.


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