Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen ist auch heute noch möglich

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Im Zuge der Umsetzung der Wohnraumrichtlinie hatte der Gesetzgeber das sog. „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliardarlehensverträgen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zum 21.06.2016 leider abgeschafft.

Dies betrifft aber – was gerne übersehen wird – nur Verträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden und bei denen keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt wurde, können aber weiter widerrufen werden. Zumindest gilt dies für Immobiliardarlehensverträge, die vor dem 21.03.2016 geschlossen wurden. Dies betrifft immerhin noch knapp 50 % aller Immobiliardarlehensverträge.

Aufgrund der Erfahrung der KKWV-Anwaltskanzlei mit einigen hundert Widerrufsverfahren wissen wir, dass auch bei diesen neueren Verträgen die Widerrufsbelehrung häufig fehlerhaft ist. Ein Widerruf kommt also auch heute noch infrage.

Und dies kann sich lohnen: So lagen die durchschnittlichen Hypothekenzinsen im Jahr 2010 noch bei 3,9 % p. a., im Jahr 2013 immerhin noch bei 2,7 % p. a. Bei einem aktuellen Zinsniveau von ca. 1,2 % p. a. (Laufzeit 10 Jahre) lassen sich so beim Widerruf eines bestehenden höherverzinslichen Darlehensvertrages über eine entsprechende Anschlussfinanzierung leicht Einsparungen von mehreren Tausend Euro erzielen. Und dies ganz ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Erfolgsaussichten im Hinblick auf einen wirksamen Widerruf solcher Verträge sind nicht schlecht. Die von den Kreditinstituten häufig vorgebrachten Argumente der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs greifen u. E. nicht mehr durch. Zwischenzeitlich wurde vom BGH mehrfach entschieden, dass Verwirkung bei laufenden Darlehensverträgen überhaupt nicht infrage kommt und es auch zulässig ist, wenn der Verbraucher seinen Vertrag nur deswegen widerruft, weil er das günstige Zinsniveau ausnutzen möchte. 

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht Ihnen hier als kompetenter Ansprechpartner für die Einschätzung ihrer Möglichkeiten zur Verfügung. Gerne prüfen wir unverbindlich Ihren Darlehensvertrag. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren hunderte von Widerrufsbelehrungen geprüft und zahlreiche Mandate erfolgreich abgewickelt. 

Gerne prüfen wir Ihren Darlehensvertrag. Zuständig für alle Fragen zu dieser Thematik in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie telefonisch oder per E-Mail. 

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


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