Widerruf von jüngeren Immobiliendarlehen: Wegweisendes Urteil des OLG Nürnberg

  • 2 Minuten Lesezeit

Widerrufsbelehrungen, die Banken und Sparkassen bei nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen verwendet haben, sind nach wie vor häufig fehlerhaft. Die Darlehen können dann widerrufen werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg dürfte ein wegweisendes Urteil gesprochen haben.

Am 21. Juni 2016 endete bekanntlich das „ewige“ Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Der Widerrufsjoker wurde damit aber nicht in Rente geschickt. Denn auch bei jüngeren Immobiliendarlehen haben die Kreditinstitute immer noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein aktuelles Urteil des OLG Nürnberg vom 1. August 2016 (Az.: 14 U 1780/15) kann als wegweisend angesehen werden und dürfte die Tür für den Widerruf von Immobiliendarlehen weit aufgestoßen haben.

Konkret ging es vor dem OLG Nürnberg um den Widerruf einer Immobilienfinanzierung aus dem November 2010. Dieses Darlehen hatte der Verbraucher 2014 widerrufen. Wie schon die erste Instanz entschied auch das OLG Nürnberg, dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Darlehens noch wirksam erfolgt sei. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und die Widerrufsfrist dadurch nie in Lauf gesetzt worden.

„Die weitere Begründung des OLG hat es wirklich in sich“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Frist nach Abschluss des Vertrags aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginne. Dann wurden dem gesetzlichen Muster entsprechend beispielhaft drei Pflichtangaben aufgeführt. Dadurch werde für den Verbraucher aber nicht deutlich welche und wie viele Pflichtangaben er noch erhalten muss. Die Widerrufsfrist lasse sich deshalb nicht eindeutig bestimmen. „Weiter führte das OLG aus, dass schon die Angaben im gesetzlichen Muster nicht ausreichend und lediglich eine Hilfestellung seien. Schon in dem Muster gebe es keine geeigneten Angaben zur Widerrufsfrist noch zu den Folgen des Widerrufs. Es sei Aufgabe der Banken, die für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben aufzuführen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Es ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen bei Immobiliendarlehen häufig das gesetzliche Muster verwendet haben. Dadurch fehlen dem Verbraucher aber für sein Immobiliendarlehen wesentliche Pflichtangaben. Daher dürften viele dieser Immobilienfinanzierungen auch heute noch widerrufbar sein. Rechtsanwalt Röhrenbeck: „Betrachtet man die Zinsentwicklung von 2010 bis heute dürfte auch der Widerruf von jüngeren Immobiliendarlehen finanziell immer noch sehr interessant sein.“

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

Zur Kanzlei Röhrenbeck

Wir verstehen uns als hochspezialisierte Anwaltsboutique u. a. für die Bereiche Bank‐ und Kapitalanlagerecht, Immobilien- und Grundstücksrecht sowie Wirtschaftsrecht. Auf diesen Gebieten verfügen unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte über jahrelange Erfahrung sowie umfassende Expertise und beraten bzw. vertreten unsere Mandanten bundesweit sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck

Beiträge zum Thema