Widerruf von Kreditverträgen – BGH kontert EuGH-Urteil vom 26.03.2020

  • 2 Minuten Lesezeit

In unserem Rechtstipp vom 01.04.2020 hatten wir über das aufsehenerregende Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az. C-66/19 „JC ./. Kreissparkasse Saarlouis“) zur Unzulässigkeit des „Kaskadenverweises in Widerrufsbelehrungen“ und dessen mögliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtspraxis berichtet.

Dieser Entscheidung ist der BGH nun in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 (Az. XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19) entgegengetreten.

Im Beschluss Az. XI ZR 58118 weist der XI. Zivilsenat des BGH darauf hin, dass der EuGH irrigerweise seine Zuständigkeit bejaht hatte, obwohl ein von der Verbraucherkreditlinie nicht umfasstes Immobiliendarlehen vorgelegen hatte. Der BGH stellt klar, dass nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers Immobiliardarlehen den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht unterfallen. Der BGH ist daher der Auffassung, dass eine einem Immobiliardarlehen erteilte Widerrufsinformation, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Anforderungen des nationalen Rechts genügt, daher nicht einfach wegen eines Verstoßes gegen die Verbraucherkreditrichtlinie unwirksam sein kann.

Im Beschluss Az. XI ZR 198/19 hat der XI. Zivilsenat für ein Allgemein-Verbraucherdarlehen klargestellt, dass die Widerrufsinformation einer Bank, die der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB entspricht, nicht entgegen dem Willen des deutschen Gesetzgebers contra legem dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese den Anforderungen des nationalen Rechts nicht gerecht wird.

Aufgrund dieser (leider) überzeugenden Argumente des BGH gehen wir davon aus, dass sich aufgrund des EuGH-Urteils wohl keine neuen Ansatzpunkte für den Widerruf von Darlehensbeträgen im Hinblick auf den „Kaskadenverweis“ in einschlägigen Widerrufsbelehrungen ergibt. Selbst wenn ein Gericht in der 1. Instanz hier verbraucherfreundlich entscheiden sollte, dürfte die 2. Instanz wohl kaum von der BGH-Linie abweichen.  

Als seit Jahren auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei stehen wir für alle Fragen rund um den Widerruf von Darlehensverträgen als fachkundiger Berater gerne zur Verfügung. Wir unterziehen Ihre Widerrufsbelehrung gerne einer kostenfreien Prüfung. Sie erreichen unstelefonisch oder besser noch per E-Mail.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, sowie die Betreuung von Anlegern im Insolvenzverfahren bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema