Widerruf von Lebensversicherungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach den 2013/2014 ergangenen Urteilen des EuGH und BGH können Sie Ihre Lebens- bzw. Rentenversicherung, sofern der Vertragsabschluss zwischen dem 01.01.1991 und dem 31.12.2007 erfolgte, auch heute noch rückabwickeln, wenn Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerruf/Widerspruch/Rücktritt belehrt wurden. Ob dies der Fall ist, kann nur ein versierter Anwalt prüfen, da zwischenzeitlich eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zur Frage der Ordnungsgemäßheit von Belehrungen existiert. 

Beispielsweise besteht ein Widerspruchsrecht, wenn die Versicherung nicht darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch schriftlich bzw. in Textform auszusprechen ist. Dies wird auch nicht durch die Ende 2019 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-355/18 u.a.), wonach eine fehlerhafte Belehrung unbeachtlich ist, sofern der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung ausüben kann, beeinflusst. Denn bei dem Hinweis auf die einzuhaltende Form handelt es sich um einen essenziellen Bestandteil, der nicht verzichtbar ist (OLG Köln, Urt. v. 11.6.2021 – 20 U 316/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 22.10.2020 – 10 S 105/20).

Wir haben schon weit mehr als 100 solcher Fälle bearbeitet und konnten häufig 4- oder 5-stellige Beträge zugunsten unserer Mandanten realisieren. Denn bei einer Rückabwicklung hat der Versicherer sämtliche eingezahlten Prämien zuzüglich der hiermit erzielten Renditen abzgl. bereits erfolgter Zahlungen herauszugeben. Im Kern besteht Ihr Vorteil also darin, die häufig üppigen Abschluss- und Verwaltungskosten zurückzubekommen. Haben Sie infolge des Abschlusses der Lebens-/Rentenversicherung Steuervorteile erhalten, werden diese im Rahmen der Rückabwicklung nicht berücksichtigt.

Die Möglichkeit der Rückabwicklung besteht nicht nur für noch laufende Versicherungen, sondern auch dann, wenn der Vertrag bereits abgelaufen ist oder von Ihnen gekündigt wurde.

Nähere Einzelheiten einschließlich der von uns in juristischen Datenbanken veröffentlichten Urteilsanmerkungen zu diesem Themenkomplex können Sie unserer Website entnehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Markus Jacob

Beiträge zum Thema