Widerruf von Verbraucherdarlehen – der BGH hat in Sachen Gestaltung entschieden!

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Der BGH hat mit Urteil vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15) entschieden: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass in der heutigen Zeit der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher das (gesetzliche) Leitbild des Adressaten einer Widerrufsbelehrung ist. In Abkehr zu früheren Ansätzen wird damit nicht der uninformierte und nichtwissende Darlehensnehmer als Maßstab herangezogen, wenn es um die Frage geht, ob eine Widerrufsbelehrung klar und verständlich ist, sondern der wohlinformierte Kreditnehmer.

Der BGH hat weiter festgestellt, dass angemessen aufmerksam nur ein Verbraucher ist, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Soweit er dem nachkommt, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese grafisch nicht hervorgehoben ist. Auch spreche das Ein-Urkunden-Modell der Verbraucherkreditrichtlinie gegen das Erfordernis einer grafischen Hervorhebung.

Die Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 EGBGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung) verlangt für die Widerrufsbelehrung keine Hervorhebung, sondern lediglich, dass sie klar und verständlich ist („Deutlichkeitsgebot“). Dies ist selbstredend Interpretationssache.

Eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist jedoch dann erforderlich, wenn das gesetzliche Muster gemäß Anlage 7 verwendet wurde. Nur dann kommt eine Gesetzlichkeitsfiktion in Betracht.

Quintessenz des XI. Senats ist des Weiteren, dass die Verwendung des damaligen Musters freiwillig war. Banken, die dasselbe nicht verwendeten, müssen sich nicht an ihm, sondern am Gesetz, namentlich den §§ 355 ff. BGB a.F. orientieren.

Das Recht zur Ausübung des Darlehenswiderrufs endet im Zuge der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21.06.2016! Es ist folglich höchste Eile geboten.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Banken.


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