Widerruf von Verbraucherverträgen: EU plant Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“

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Widerrufsbutton

Am 24.02.2023 wurde dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag unterbreitet, der alle  Internethändler betrifft. U. a. ist vorgesehen, eine Schaltfläche für den Widerruf (Widerrufsbutton) einzuführen.Zur Begründung heißt es:

„Durch eine Schaltfläche für den Widerruf oder eine ähnliche Funktion werden die Verbraucher stärker für ihr Recht auf Widerruf und die Möglichkeiten des Rücktritts von einem Vertrag sensibilisiert. Bei Fernabsatzverträgen ist es generell wichtig, dass es nicht aufwändiger ist, von dem Vertrag zurückzutreten, als ihn zu schließen.“

Wie sich die EU die konkrete Umsetzung vorstellt

Informationen zur geplanten Umsetzung ergeben sich zum einen aus den Erwägungsgründen, zum anderen aus den konkret vorgeschlagenen Rechtsänderungen.

In den Erwägungsgründen heißt es:

„ Es sollte sichergestellt werden, dass es für die Verbraucher genauso leicht ist, einen Vertrag zu widerrufen wie ihn abzuschließen. Dazu muss der Unternehmer auf der Online-Benutzeroberfläche, auf der der Vertrag geschlossen wird, eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion bereitstellen, die auf die Möglichkeit zum Widerruf hinweist. Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, eine Widerrufserklärung abzugeben und die zur Identifizierung des Vertrags erforderliche Angaben zu machen oder diese zu bestätigen. So könnte beispielsweise ein Verbraucher, der sich – z. B. durch Einloggen – bereits identifiziert hat, bestätigen, von welcher Dienstleistung er zurücktreten möchte, ohne dass sein Name und die Bezeichnung des Vertrags angegeben werden müssen. Um einen zufälligen Widerruf des Vertrags durch den Verbraucher zu vermeiden, sollte zur Übermittlung der Widerrufserklärung eine Bestätigungsschaltfläche genutzt werden. Wenn der Verbraucher im Rahmen desselben Fernabsatzvertrags mehrere Waren oder Dienstleistungen bestellt hat, kann der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, von einem Teil des Vertrags zurückzutreten.“

In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass bei jeder Online-Bestellung im Rahmen eines Check-Outs (so wie es z. B. bei Plattformen oder im Internetshop üblich ist) einen Widerrufsbutton geben muss.

Zeitlich befristeter Widerrufsbutton 


In den Erwägungsgründen heißt es ferner, dass der Unternehmer dafür Sorgen muss, dass der Widerrufsbutton während der Widerrufsfrist verfügbar ist sowie sichtbar und leicht zugänglich ist. In der Praxis dürfte es darauf hinauslaufen, dass in einem Internetshop immer ein Widerrufsbutton dargestellt wird.

Der konkrete Vorschlag zur Umsetzung

Konkret geregelt werden soll dies in Art. 11 a Abs. 1 der Richtlinie2011/83/EU:

 „Artikel 11a Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

  1. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag über dieselbe Online-Benutzeroberfläche widerrufen kann, indem er eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion nutzt. Die Schaltfläche oder ähnliche Funktion ist lesbar mit den Worten ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet. Die Schaltfläche für den Widerruf oder ähnliche Funktion wird auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und ist für den Verbraucher leicht zugänglich.“

Eine ähnliche Regelung gibt es bereits bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, die über das Internet abgeschlossen werden. Der Widerrufsbutton darf jedenfalls nicht versteckt werden.

Welche Informationen dann abgefragt werden

Dies ergibt sich aus Art. 11 a Abs. 2:

„Die Nutzung der Schaltfläche oder der ähnlichen Funktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Widerrufserklärung abzugeben, indem folgende Informationen bereitgestellt oder bestätigt werden:

a) Name des Verbrauchers;

b) Bezeichnung des Vertrags;

c) Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem die Bestätigung des Widerrufs dem Verbraucher übermittelt wird.“

Notwendig ist dann eine gesonderte Schaltfläche gem. Art. 11 a Abs. 3, die mit der Bezeichnung „jetzt widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen ist.

Es gibt dann die Verpflichtung des Unternehmers (Shopbetreibers) den Eingang der Widerrufserklärung einschließlich Datum und Uhrzeit zu bestätigen. Danach geht es weiter mit den Verpflichtungen des Unternehmers: Er hat dann unverzüglich den Inhalt der Widerrufserklärung einschließlich Datum und Uhrzeit per E-Mail zu bestätigen.

Praktische Auswirkungen

Wann und ob die Richtlinie abgeändert wird, lässt sich aktuell nicht abschätzen. Wir gehen davon aus, dass dies auf Dauer geschehen wird, da die EU sich sehr aktiv um den Verbraucherschutz kümmert. Die Richtlinie muss dann noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies kann ebenfalls dauern.

Da es durch den Widerrufsbutton eine neue Möglichkeit zum Widerruf geben wird, stellt sich die Frage, ob sich damit auch die Widerrufsbelehrung ändert. Bei den bisherigen Widerrufsmöglichkeiten (telefonisch, per E-Mail oder per Post oder mit dem Widerrufsformular) wird es auf jeden Fall bleiben. Es gibt dann aber eine zusätzliche Möglichkeit zum Widerruf über den Widerrufsbutton.

Der technische Aufwand des entsprechenden Widerrufprozesses gerade in Internetshops wird hoch sein.

Da es der Kommission darum geht, dass Verbraucher Verträge genauso schnell widerrufen können, wie sie sich schließen, wird genau dies passieren: Die Widerrufsquote wird noch weiter steigen. Man kann nun wirklich nicht behaupten, dass dem Verbraucher mit der aktuellen Rechtslage bei der Ausübung des Widerrufsrechtes Steine in den Weg gelegt werden. Letztlich trägt der Verbraucher im Rahmen der Kalkulation die Kosten der Retouren. Hinzu kommen Umweltaspekte für die massenhaften Rücksendungen die Universität Bamberg hatte im Rahmen einer Schätzung der Forschungsgruppe Retourenmanagement die Zahl der Rücksendungen im Jahr 2020 auf 315 Millionen Pakete geschätzt. Die Deutschen sind zudem europäische Retourenmeister mit 56 % Rücksendequote

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Shopbetreiber bei der rechtssicheren Gestaltung von Internetshops.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Fragen zum Widerrufsbutton?

Wenn Sie Fragen zum Widerrufsbutton haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Foto(s): Ra Johannes Richard


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