Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge entfällt am 21.06.2016 - Handeln Sie jetzt!

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Der Bundestag hat am 18.02.2016 eine Beschlussempfehlung angenommen, wonach mit Ablauf des 21.06.2016 ein (infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt) fortbestehendes Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, rückwirkend erlischt. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes haben die Kunden noch drei Monate Zeit, Altverträge zu widerrufen. Die Regelung wird mit der Notwendigkeit eines widerspruchsfreien Verhältnisses von Alt- und Neuverträgen, insbesondere mit Blick auf die Rechts- und Planungssicherheit der Kreditinstitute, begründet.

Im Ergebnis bedeutet die Gesetzesänderung für Verbraucher, dass mit Ablauf des Stichtages, dem 21.06.2016, in vielen Fällen ein Rechtsverlust eintritt und ein Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen, die in dem betroffenen Zeitraum abgeschlossen wurden, nicht mehr möglich ist. Dabei sind gerade Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehensverträgen aus den Jahren 2002 und 2010 zu einem ganz erheblichen Anteil fehlerhaft – Studien gehen insofern von bis zu 80 % fehlerhafter Verträge aus – was auch mit meiner persönlichen Expertise übereinstimmt. Ist die Widerrufsbelehrung unzutreffend oder fehlt eine solche etwa ganz, hat dies zur Folge, dass ein Widerruf auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss und gegebenenfalls auch lange nach vorzeitiger Abwicklung des Vertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen kann und das Vertragsverhältnis dann rückabzuwickeln ist. Für den betroffenen Verbraucher, der den Vertrag zu den seinerzeit marktüblichen Zinskonditionen abgeschlossen hat und durch den Widerruf u. a. die Möglichkeit erhält, zu den heutigen wesentlich günstigeren Zinskonditionen eine Anschlussfinanzierung abzuschließen, ergeben sich hieraus oft Zinsvorteile in Höhe von mehreren Tausend Euro. Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen sind in den betroffenen Fällen von den Banken in voller Höhe mit Zinsen zurückzuzahlen.

Wer von der Möglichkeit des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen, die in dem betroffenen Zeitraum abgeschlossen wurden, noch Gebrauch machen möchten, muss sich also beeilen und schnell handeln. Grundsätzlich ist allerdings davon abzuraten, den Widerruf ohne vorherige anwaltliche Beratung zu erklären. Für den Fachmann ist es oft auf den ersten Blick zu erkennen, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, für den Laien ist dies demgegenüber kaum abzuschätzen. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen auch, dass Banken gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Verbrauchern zu keinerlei Zugeständnissen bereit sind und auch bei vergleichsweise eindeutigen Sachverhalten das Widerrufsrecht in Abrede stellen.

Sollten Sie die Widerrufsbelehrung in Ihrem Immobiliendarlehensvertrag einer Überprüfung unterziehen wollen und im Falle einer Unzulänglichkeit einen Widerruf ins Auge fassen, stehe ich Ihnen gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. In der Regel genügen hierzu eine Kopie der Widerrufsbelehrung und die Mitteilung des Datums des Vertragsabschlusses.


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