Widerspruch gegen Eintragung einer deutschen Marke erhalten?

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Für viele Unternehmen stellt eine Marke eines der wichtigsten immateriellen Assets dar, welche gepflegt und gegen unautorisierte Nutzung verteidigt werden möchte. Aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis ist uns bekannt, dass zahlreiche Markenanmelder eine Markenanmeldung zunächst ohne anwaltliche Hilfe vornehmen. Diese Anmelder stellen sich die Frage, was geschehen muss, wenn sie vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Information über einen gegen die Markenanmeldung eingelegten Widerspruch erhalten.

Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen, die Thematik des Widerspruchs gegen eine nationale Markenanmeldung insbesondere für nicht anwaltlich vertretene Markenanmelder einmal ein wenig genauer zu betrachten.

#1 Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung

Inhaber älterer Zeichenrechte, die in Deutschland Schutz genießen, können binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung (Widerspruchsfrist) Widerspruch gegen die neue Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt einlegen. Der Widersprechende vertritt die Meinung, dass die neu eingetragene Marke die eigenen Exklusivitätsrechten verletzt. Die amtliche Gebühr für die Einlegung des Widerspruchs beträgt 120,00 Euro und muss innerhalb der Widerspruchsfrist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen.

#2 Wirkungen der Einlegung vom Widerspruch

Nach der Einlegung des Widerspruchs wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein amtliches Verwaltungsverfahren durchgeführt. Hierbei richtet sich das DPMA nach den Angaben des Widersprechenden. Er muss mit der Einlegung des Widerspruchs entscheiden, auf welche seiner älteren Rechte er den Widerspruch gegen die Markeneintragung stützen möchte. Bei der Einlegung des Widerspruchs muss auch angegeben werden, gegen welche Waren und Dienstleistungen in welchen (Nizza-)Klassen sich der Widerspruch richten soll. Durch die sorgfältige Auswahl der anzugreifenden Nizza-Klassen kann ein zu weitreichender Widerspruch vermieden werden, der u. U. eine kostenpflichtige teilweise Zurückweisung zur Folge hätte.

#3 Widerspruchsverfahren beim DPMA

Da es sich bei dem Widerspruchsverfahren gegen eine neue Markenanmeldung um ein Verwaltungsverfahren handelt, wird dem Markenanmelder Gelegenheit gegeben, zum Widerspruch binnen einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

Hierbei sollte insbesondere geprüft werden, auf welche Aspekte die Verteidigung gegen den Widerspruch gestützt werden soll. Auch sollte in Erwägung gezogen werden, ob es nicht möglich ist, sich einvernehmlich mit dem Widersprechenden zu einigen. Dies kann beispielsweise im Wege einer Abgrenzungsvereinbarung und/oder einer Vorrechtsvereinbarung erfolgen.

Ist eine Einigung nicht möglich, wird der Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt mittels Verwaltungsakt über den Widerspruch entscheiden. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Sie haben für Ihre Markenanmeldung einen Widerspruch erhalten?

Dann lassen Sie im Rahmen einer kostenfreien anwaltlichen Ersteinschätzung überprüfen, ob es Sinn machen kann, sich gegen den eingereichten Widerspruch zu wehren.

Dr. Heiner Heldt, Partner der Kanzlei Heldt | Zülch, ist bereits seit mehr als 10 Jahren auf dem Gebiet des Markenrechts tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Widerspruchsverfahren.

Weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren bei neu eingetragenen Marken finden Sie auch auf unserem Markenportal unter https://markenheldt.de/widerspruch/.


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