Widerspruch gegen Markeneintragungen – ein Überblick

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Wird eine neue Markeneintragung im deutschen Markenregister veröffentlicht, haben Inhaber älterer Marken unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Widerspruch gegen die neue Markeneintragung zu erheben. Ein erfolgreicher Widerspruch führt dann zu der Löschung der Markeneintragung.

Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Wird eine Marke in das Markenregister eingetragen, so hat ein Markeninhaber, der in den Rechten aus seiner älteren Marke – hierzu gehören auch Benutzungsmarken – verletzt ist, drei Monate Zeit, gegen die neue Markeneintragung Widerspruch zu erheben. 

Der Widerspruch ist gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) innerhalb einer dreimonatigen Frist zu erklären. Neben dem eigentlichen Antrag ist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 250,00 € an das DPMA zu entrichten. Mehrere Widersprüche erhöhen diese Gebühr (siehe unten).

Das DPMA informiert sodann den Markeninhaber, gegen dessen Eintragung Widerspruch erhoben wurde. Das DPMA möchte damit darauf hinwirken, dass die am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien eigenständig eine gütliche Einigung treffen. Hierbei ist das DPMA darauf bedacht, dass das Widerspruchsverfahren möglichst schnell zu einem Abschluss kommt. Für Äußerungsfristen werden grundsätzlich vorgesehene Mindestfristen von ein bis zwei Monaten gewährt. Eine abschließende Äußerung soll bereits im zweiten Schriftsatz erfolgen.

Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, entscheidet das DPMA über den Widerspruch. Ergibt die Prüfung, dass die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Wann ist der Widerspruch begründet?

Wann ein Widerspruch begründet ist, gibt das Markengesetz (MarkenG) vor. Die Hauptanwendungsfälle sind die dort genannten Löschungsgründe. Danach kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, 

-wenn das neu eingetragene Zeichen und die dazugehörigen Waren und Dienstleistungen identisch mit einer älteren eingetragenen Marke sind (Identität),

-wenn aufgrund der Ähnlichkeit des neuen Zeichens und der dazu eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu einer älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Verwechslungsgefahr) oder

-wenn das Zeichen der neu eingetragenen Marke identisch oder ähnlich zu einer sogenannten bekannten Marke ist und die neue Marke diese Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt (Bekanntheit).

Was kann ich tun, wenn gegen meine Markeneintragung Widerspruch eingelegt wird?

Zunächst sollte mittels anwaltlicher Hilfe überprüft werden, ob der eingelegte Widerspruch zulässig (also insbesondere fristgerecht) und begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist dies dem DPMA mitzuteilen. 

Selbst wenn der Widerspruch zulässig und begründet ist, lohnt es sich, mit dem Widerspruchsführer in Verbindung zu treten, um mit ihm eine Lösung ohne die Löschung der Marke aus dem Register zu finden. So kann z. B. überlegt werden, ob die Eintragung auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschränkt wird um Kollisionen zukünftig zu vermeiden.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die sog. Einrede der Nichtbenutzung zu erheben. Diese ist dann erfolgreich, wenn die Marke des Widerspruchsführers innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, nicht benutzt worden ist. Ist dies der Fall, kann der Widerspruchsführer aus seiner eigenen Marke keine Rechte mehr herleiten.

Welchen Vorteil hat der Widerspruch gegenüber anderen Löschungsverfahren?

Die Erhebung eines Widerspruchs ist deutlich kostengünstiger als andere Löschungsverfahren. So sind mit Erhebung des Widerspruchs 250,00 € an das DPMA zu zahlen. Macht der Inhaber in dem Widerspruch weitere Verstöße gegen eigene Marken geltend, fallen Amtsgebühren 50,00 € für jede zusätzliche Marke an. Unterscheiden sich die Inhaber der älteren Marken, so sind diese als mehrere Widersprüche zu werten, für die jeweils 250,00 € zu entrichten wären.

Stellt man hingegen erst nachträglich, das heißt nach Ablauf der drei Monate, einen Antrag auf Löschung, so erhöhen sich die Amtsgebühren bereits auf mindestens 400,00 €. Die Kosten einer ebenfalls möglichen Klage wegen des Bestehens älterer Rechte wird bei den im Markenrecht angesetzten Streitwerten ein zudem nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko beinhalten und damit weit über den 400,00 € liegen können.

Behält man die Möglichkeit eines Widerspruchs stets im Blick, wird man zudem dazu angehalten, im eigenen Interesse das Markenregister ständig zu kontrollieren. Löschungsfähige Marken können dann schnell „aus dem Verkehr gezogen“ werden, sodass diese der eigenen Marke und den damit verbundenen Waren oder Dienstleistungen nicht übermäßig schaden können.

Gegen welche Marken kann ich Widerspruch erheben?

Das DPMA veröffentlicht im Markenregister nicht nur nationale Marken, sondern auch die über das europäische Verfahren angemeldete Unionsmarken sowie über die EU hinauswirkende international registrierte Marken (IR-Marken).

Dem Markeninhaber steht es damit offen, auch Widerspruch gegen die Eintragung von Unions- und IR-Marken zu erheben.

Was ist nun zu tun?

Sollten Sie Widerspruch erheben wollen oder ein Widerspruch gegen eine von Ihnen eingetragene Marke erhoben worden sein, ist die Einholung professionellen Rats dringend zu empfehlen. Dabei sollte die Dreimonatsfrist nicht aus den Augen verloren werden. Gerne beraten wir Sie hierbei. Wir besprechen mit Ihnen die für Sie im Einzelnen erforderlichen und sinnvollen Schritte und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 


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