Wie bekomme ich meinen Partner/mein Kind aus der Haft heraus?

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Ihr Partner, Ihr Kind oder ein Elternteil sitzt in Haft und Sie fragen sich, wie Sie ihn schnellstmöglich herausbekommen?

Welche Möglichkeiten es hier gibt, hängt zunächst davon ab, ob der Betroffene sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet. 

Wenn jemand in Untersuchungshaft ist, heißt das nicht, dass er schuldig ist. Vielmehr geht der Haftrichter davon aus, dass derjenige wahrscheinlich eine Straftat begangen hat und dass man ihn aus verschiedenen Gründen in U-Haft nehmen muss. In der Regel geht der Haftrichter davon aus, dass der Betroffene flüchten wird, wenn man ihn freilässt („Fluchtgefahr“). 

Auch denkbar ist jedoch, dass der Haftrichter befürchtet, der Betroffene werde eine ähnliche Tat nochmals begehen („Wiederholungsgefahr“) oder Beweismittel verschwinden lassen („Verdunkelungsgefahr“).

Wenn also jemand aus der Untersuchungshaft herausgeholt werden soll, muss der Haftrichter entweder davon überzeugt werden, dass derjenige die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat oder dass keine Flucht-/Wiederholungs-/Verdunkelungsgefahr besteht. 

Das kann beispielsweise der Fall sein, weil derjenige mit dem angeblichen Tatvorwurf tatsächlich gar nichts zu tun hat oder aber auch, weil derjenige möglicherweise zwar eine Straftat begangen hat, aber nicht die, die ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. 

Typisches Beispiel ist der angeblich schwere Bandendiebstahl, wenn der Betroffene jedoch nur einen „normalen“ Diebstahl begangen hat. Dafür würde man ihn nicht in U-Haft halten können. 

Wie kann der Haftrichter davon überzeugt werden, dass keine Fluchtgefahr besteht? 

In der Regel werden Haftbefehle damit begründet, dass angeblich Fluchtgefahr besteht. Das wird meistens damit begründet, dass es sich bei den Betroffenen um einen Ausländer handelt, oder dass die Straferwartung so hoch ist, dass der Haftrichter glaubt, der Betroffene werde flüchten und sich nicht dem Verfahren stellen. 

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Haftrichter davon zu überzeugen, dass die Fluchtgefahr nicht besteht. Dazu zählt z. B. ein fester Wohnsitz, eine feste Beziehung oder ein geregeltes Arbeitsverhältnis. Es gibt aber noch zahlreiche weitere Möglichkeiten. 

Wenn es gelingt, den Haftrichter davon zu überzeugen, dass derjenige nicht fliehen wird, dann wird der Haftrichter den Betroffenen freilassen. 

Was kann man bei Strafhaft nach einem Urteil machen?

Der zweite Fall ist der der Strafhaft. Dies ist die „normale“ Haftstrafe, die ein Verurteilter nach dem Urteil antreten muss. Hier steht also fest, dass er schuldig ist und der Strafverteidiger kann bei der Begründung nicht darauf abstellen, dass Fluchtgefahr nicht besteht. Der Betroffene muss das Urteil absitzen. 

Muss wirklich das ganze Urteil verbüßt werden?

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, den Verurteilten bereits vor Ablauf der Endstrafe aus der Haft herauszuholen. Die bekanntesten Fälle sind der Halbstrafenantrag und der Zweidrittelantrag. Kurz gesagt kann der Verurteilte vorzeitig entlassen werden, wenn er sich gut führt und weitere Voraussetzungen vorliegen. 

Sowohl der Halbstrafenantrag als auch der Zweidrittelantrag sind jedoch nach Möglichkeit frühzeitig vorzubereiten und nicht erst ein oder zwei Monate, bevor der Halbstrafenzeitpunkt bzw. der Zweidrittelzeitpunkt erreicht sind. 

Die Staatsanwaltschaft holt nämlich eine Stellungnahme der JVA ein, um herauszufinden, wie sich der Verurteilte führt. 

Hier ist es wichtig, bereits frühzeitig die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Stellungnahme der JVA positiv ausfällt. Die Stellungnahme ist nämlich die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung des Gerichts über den Halbstrafen- bzw. Zweidrittelantrag. 

Neben diesen beiden Anträgen gibt es Möglichkeiten, wie das Gnadengesuch, was jedoch in der Praxis kaum Bedeutung hat und auf das man daher nicht bauen sollte. 

Weiterhin von erheblicher Bedeutung sind Lockerungen. Durch die Lockerungen (z. B. Urlaub während des Wochenendes) hat der Verurteilte die Möglichkeit, sich vorab zu bewähren. Falls also das Verhalten des Gefangenen während der Lockerungsmaßnahmen gut ist, erhöht der Verurteilte damit seine Chancen, vorzeitig entlassen zu werden. 


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