Wie berechne ich das Einkommen für den Kindesunterhalt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Zum Einkommen zählen alle sieben Einkunftsarten, also: Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapital und sonstige Einkünfte wie z. B. Renteneinkünfte.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit wird grundsätzlich der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate genommen. Bei allen anderen Einkünften wird grundsätzlich das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre herangezogen.

Hinweis

Gebäude-AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden zum Gewinn/Verlust in der Einkommensteuerklärung addiert.

Ebenso zum Einkommen zählt ein sog. Wohnwert, wenn der Unterhaltsverpflichtete mietfrei in einer Eigentumswohnung oder einem Haus wohnt.

Gehört die Immobilie nicht dem Unterhaltsverpflichteten, sondern Dritten (z. B. dessen Eltern), die ihn mietfrei dort wohnen lassen, wird das mietfreie Wohnen dann nicht als Einkommen herangezogen, wenn der Dritte damit nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erhöhen möchte, sondern diesen geldwerten Vorteil ausschließlich dem Unterhaltsverpflichteten zugutekommen lassen möchte.

Alle Einkünfte zusammen ergeben dann das sog. Bruttoeinkommen.

Hiervon sind in Abzug zu bringen:

  • Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer)
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Altersvorsorge
  • Arbeitslosenversicherung
  • Annuitäten (Zins- und Tilgungsleistungen) für eine im Eigentum stehende Immobilie.

Zu beachten ist hierbei: Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist ein sog. Selbstbehalt nur dann in Abzug zu bringen, wenn dieser auch bezahlt wurde.

Der Höchstbetrag für die Altersvorsorge beträgt 24 % vom Jahresbruttoeinkommen und wird nur in der Höhe in Abzug gebracht, in der sie auch betrieben wird.

Altersvorsorge kann auch durch Tilgungen für ein Immobiliendarlehen oder durch Einzahlungen in eine Lebensversicherung betrieben werden.

Sonstige Versicherungsbeiträge

Beiträge für eine Rechtsschutz-, Hausrats- oder Kfz-Versicherung sind Ausgaben zur allgemeinen Lebensführung und können daher nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden.

Ausgaben der allgemeinen Lebensführung sind auch Mietzahlungen oder Ausgaben für Lebensmittel und daher ebenfalls nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Sonstige Darlehenszahlungen

Sonstige Darlehenszahlungen werden nur dann einkommensmindernd berücksichtigt, wenn sie nicht leichtfertig trotz Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung verursacht wurden. Ein Darlehen für den Kauf einer neuen, preislich im Verhältnis zum Einkommen angemessenen Küche kann daher zu berücksichtigen sein, wenn die Anschaffung einer neuen Küche erforderlich war, nicht jedoch ein Darlehen für eine Urlaubsreise. Es kommt also insbesondere auf den Zweck der eingegangenen Verpflichtung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse und die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsverpflichtung an.

Bei den monatlichen Raten für einen finanzierten Pkw werden diese nur berücksichtigt, wenn die Anschaffung eines neuen Pkw z. B. für die Berufstätigkeit erforderlich war und der Preis angemessen ist.

Grundsätzlich ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit pauschal ein Betrag in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, ohne dass diese nachgewiesen werden müssen. Daneben können jedoch keine konkreten Ausgaben für einen Pkw, wie z. B. Darlehensraten, in Abzug gebracht werden.

Hinweis

Hat ein Unterhaltsschuldner leichtfertig und selbstverschuldet trotz Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen seine Arbeitsstelle verloren bzw. zu einer schlechter bezahlten gewechselt oder grundlos seine Arbeitszeit reduziert, ist er grundsätzlich an seinem früheren höheren Einkommen festzuhalten (sog. fiktives Einkommen).

Ferner ist ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen, wenn er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die er gegenüber einem minderjährigen Kind hat, nicht nachkommt. Das heißt, er muss alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um zumindest den Mindestunterhalt sicherstellen zu können. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt, kommt es insbesondere auf folgende Faktoren an: Ausbildung, Alter, Gesundheitszustand, Anzahl der Bewerbungen (die Rechtsprechung verlangt 20 Bewerbungen pro Monat).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Neumann & Neumann

Beiträge zum Thema