Wie erreiche ich eine Abnahme?

  • 3 Minuten Lesezeit

Für den Handwerker ist die Abnahme seiner Leistung wichtig, weil der Auftraggeber damit bestätigt, dass die Werkleistung vertragsgemäß erfüllt ist. 

Die Abnahme hat weitreichende Folgen, u. a.:

  • Fälligkeit der Vergütung 
  • Beginn der Gewährleistung
  • Gefahrübergang
  • Beweislastumkehr bei Mängeln

Was bedeutet das im Einzelnen?

Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig. Der Auftragnehmer kann nun die Schlussrechnung schreiben. Verzugszinsen fallen erst an, wenn die Rechnung nicht nach einer Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang ausgeglichen wird.

Die Abnahme stellt den Wendepunkt zwischen Erfüllungsphase und Gewährleistungsphase dar. Die Gewährleistung beginnt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt am Tag der Abnahme. Die Gewährleistung beträgt bei BGB-Verträgen 5 Jahre, bei VOB-Verträgen grundsätzlich 4 Jahre; ausnahmsweise bei einigen Leistungen 1 bzw. 2 Jahre. Während der Gewährleistung hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Kosten zu beseitigen; dem Auftraggeber stehen zudem weitere Mängelansprüche zu.

Gefahrübergang bedeutet, dass der Auftragnehmer das Werk nach der Abnahme nicht mehr schützen muss. Vor der Abnahme ist die Schutzpflicht aber auch nicht uferlos: Wird das Werk aufgrund von Umständen zerstört, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er zumindest anteiligen Werklohn für die erbrachten Leistungen und Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm schon darüber hinaus entstanden sind (z. B. für bestelltes, aber noch nicht eingebautes Material).

Nach der Abnahme muss der Auftraggeber in einem Streitfall beweisen, dass die vorgetragenen Mängel vorhanden sind. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer im Streitfall beweisen, dass er eine mangelfreie Leistung erbracht hat. Dies ist die Beweislastumkehr bei Mängeln.

Da die Abnahme so weitreichende Folgen hat, empfehle ich Ihnen, immer eine gemeinsame Abnahme mit einem schriftlichen Protokoll durchzuführen (Musterschreiben finden Sie auf meiner Website). Das Protokoll sollte dann von beiden Seiten (Auftraggeber / Auftragnehmer) unterschrieben werden. Der Auftraggeber verliert mit der Abnahme bis auf Schadenersatzansprüche alle Ansprüche wegen ihm bis dahin bekannter Mängel und berechtigte Vertragsstrafenansprüche, soweit er sie nicht schriftlich im Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Auftraggeber müssen daher alle ihnen bekannten und noch nicht abgestellten Mängel im Abnahmeprotokoll aufführen, selbst wenn es dazu schon aus der Bauphase viel Schriftverkehr gibt.

Die Abnahme kann unterschiedlich erfolgen:

  • ausdrücklich, 
  • durch schlüssiges Handeln oder 
  • fiktiv.

Durch eine formlose Abnahmeerklärung oder (besser) förmliches Unterschreiben eines Abnahmeprotokolls erfolgt die Abnahme ausdrücklich.

Durch rügelosen Ausgleich der Schlussrechnung, Ingebrauchnahme, Vermietung oder Verkauf der Leistung etc. erfolgt die Abnahme ebenfalls. Man spricht dann von einer Abnahme durch schlüssiges Handeln: Der Auftraggeber gibt durch sein Handeln zu erkennen, dass er die Leistung für vertragsgerecht erbracht hält.

Durch Ablauf einer zur Abnahme gesetzten Frist erfolgt die Abnahme in BGB- und VOB-Vertrag fiktiv. In VOB-Verträgen gibt es zusätzlich noch fiktive Abnahmen durch schriftliche Fertigstellungsmitteilung (Zugang der Mitteilung plus 12 Werktage) oder Ingebrauchnahme (Ingebrauchnahme plus 6 Werktage). 

Wichtig für Auftraggeber ist, dass er seine Ansprüche wegen bekannten Mängeln oder Vertragstrafen auch bei diesen Abnahmen wie bei der „normalen“ Abnahme verliert, wenn er sich seine Ansprüche nicht vorbehält!

Der Handwerker hat somit die Möglichkeit, eine Abnahme aktiv einzuleiten. Mit dem Setzen einer angemessenen Frist (12 Werktage) zur Abnahme kann die Abnahmewirkung also vom Handwerker erzeugt werden.

Läuft die zur Abnahme gesetzte Frist ab, tritt die fiktive Abnahme ein. Für Verträge, die vom 1.1.2018 an geschlossen wurden, ist dies neu geregelt: Der Auftraggeber kann die Abnahmewirkung nur noch verhindern, wenn er bei der Verweigerung der Abnahme mindestens einen Mangel rügt.

Die fiktive Abnahme mit Verbrauchern

Die fiktive Abnahme ist für Verträge, die vom 1.1.2018 an mit Verbrauchern geschlossen werden, vom Gesetzgeber erschwert worden:

Gegenüber Verbrauchern treten die Wirkungen der fiktiven Abnahme nur ein, wenn diese über die Voraussetzungen und die Wirkungen der fiktiven Abnahme vorher hingewiesen worden sind.

Wie dies aussehen kann, finden Sie auf meiner Website. Dort erhalten Sie Musterschreiben, die Sie an Verbraucher-Auftraggeber senden können, ebenso wie Beispiele für Abnahmeprotokolle zum Downloaden.

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Über mich: Rechtsanwalt Frank Zillmer aus Kiel

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht gebe ich unterschiedliche Seminare, entweder als Inhouse-Seminare oder für verschiedene Bildungsträger im norddeutschen Raum (u. a. für die Architektenkammer Schleswig-Holstein, die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein und Wohnungsbaugenossenschaften). Für diejenigen, die eine zu weite Anreise hätten, biete ich einige Themen auch als Online-Seminar an. Diese Online-Seminare befinden sich zurzeit im Aufbau. Sprechen Sie mich hierzu gern an.


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