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Wie fordere ich in Spanien meine Forderung ein?

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Bei der Forderungseintreibung in Spanien sollte der Gläubiger sich stets um eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit mit dem Schuldner bemühen, da Gerichtsverfahren in Spanien häufig langwierig, arbeits- und kostenaufwendig sind. Daher werden in der Praxis auch etwa 90% aller Streitfälle außergerichtlich geregelt, nur in ca. 10% der Fälle ist die Einschaltung von Gerichten erforderlich.

In einem ersten außergerichtlichen Schritt kann der Gläubiger seinen Schuldner in Verzug setzen. Ein Schuldner wird durch Zahlungsaufforderung per Einschreiben (oder durch ein sog. „Burofax“, einer speziellen Form des Einschreibens) unter angemessener Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und befindet sich nach Ablauf der Frist in Verzug.

Sollte ein gerichtliches Verfahren erforderlich werden, so sieht die spanische Zivilprozessordnung ein dem gerichtlichen Klageverfahren vorgelagertes Mahnverfahren vor. Bis zu einem Maximalbetrag von 30.000 € können fällige Geldschulden in einem vereinfachten Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt. In dem Antrag ist der geltend gemachte Betrag konkret zu beziffern. Der Mahnantrag ist beim Wohnsitzgericht des Schuldners zu stellen. Vorzulegen ist ein vom Schuldner unterzeichneter Auftrag, Rechnungen, Liefernachweise oder sonstige Urkunden, die das Bestehen der Forderung dokumentieren.

Für das Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren wird jedoch erfahrungsgemäß durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes für den Gläubiger erheblich vereinfacht. Dies beginnt bei der Ermittlung der Adresse des zuständigen Gerichtes und der Einreichung des Mahnantragsschreibens bei Gericht.

Sofern der Antrag alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner vom Gericht eine Zahlungsaufforderung zugestellt, mit der Aufforderung innerhalb von 20 Werktagen auf die Forderung zu zahlen oder Einspruch einzulegen.

Legt der Schuldner Einspruch ein, mündet das Mahnverfahren in ein ordentliches Klageverfahren.

Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, so wird von Amts wegen ein Vollstreckungsbeschluss erlassen, gegen den keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Die Erfahrung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren ist bei unstreitigen Forderungen in Spanien recht positiv. Nur bei einem geringen Anteil der Verfahren ist die Überleitung in ein Klageverfahren erforderlich.

Sollte eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung notwendig werden, steht dafür nur ein Verfahren auf dem ordentlichen Rechtswege („Juicio Ordinario“) zur Verfügung. Alle wesentlichen Unterlagen müssen dabei im Original vorgelegt werden. Weiterhin benötigt der beauftragte Anwalt eine detaillierte spanische notarielle Prozessvollmacht.

Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht, selbst innerhalb derselben spanischen Provinz, extrem unterschiedlich. Mit einer Verfahrensdauer von mindestens 1 bis 2 Jahren muss jedoch stets gerechnet werden.

Nachdem Gerichtsgebühren für einige Jahre abgeschafft waren, sind für die meisten Prozesshandlungen vor 2 Jahren Gerichtsgebühren wieder eingeführt worden. Ganz aktuell sind die Gerichtsgebühren für natürliche Personen aber wieder abgeschafft worden (Stand März 2015)!

Die Anwaltshonorare für das Gerichtsverfahren orientieren sich am Streitwert. Die spanischen Rechtsanwaltskammern schreiben Mindesthonorarsätze vor. Neben dem Anwaltshonorar fallen zudem noch die Honorare des Prozessagenten („Procurador“) an. Der Procurador ist nach der spanischen Zivilprozessordnung für die Einreichung der Klage, die er neben dem Anwalt zu unterzeichnen hat, zuständig. Zu seinen Aufgaben zählt neben der fristgerechten Einreichung der vom Rechtsanwalt vorbereiteten Schriftsätze unter anderem die Annahme von Ladungen und Benachrichtigungen des Gerichts.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Gläubiger zunächst bestrebt sein sollte, die Forderung außergerichtlich zu betreiben, bevor das gerichtliche Klageverfahren beschritten wird. Das Mahnverfahren bietet sich insbesondere für die Geltendmachung von niedrigeren Forderungen an, deren Beitreibung im Klageweg zu kostenintensiv wäre. Ein Rechtsanwalt sollte bereits im Rahmen des Mahnverfahrens eingeschaltet werden, da dieser mit den strengen Anforderungen an die Formalitäten des Antragsverfahrens und des sich eventuell anschließenden Klageverfahrens vertraut ist.


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