Wie genau muss eine Eigenbedarfskündigung formuliert sein damit sie wirksam ist ?

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Zur erfolgreichen Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarf muss der Vermieter beachten, dass eine genaue Bezeichnung der Person zu erfolgen hat, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird, um dem aktuellen Mieter die Überprüfung des Sachverhalts zu ermöglichen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich Ende April 2014 mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters befasst. Im dortigen Fall kündigten die Eltern ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und teilten in der schriftlichen Kündigungserklärung zur Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wurde, mit, dass dort die gemeinsame Tochter der Vermieter „und ihr Lebensgefährte“ einziehen würden, weil eine größere Wohnung benötigt würde.

Gemäß § 573 Absatz 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

Das dort befasste Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Mit Urteil vom 30.04.2014 hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Die Richter führten aus, dass § 573 Abs. 3 BGB gewährleisten soll, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.

Diese Konkretisierung soll es dem Mieter ermöglichen, seine mögliche Verteidigung gegen die Kündigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, da ein Kündigungsgrund vom Vermieter nachträglich nicht verändert werden darf. Bei der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat.

Die im dortigen Fall zum Eigenbedarf getätigten Begründungen erachtete der BGH als ausreichend im Sinne des § 573 BGB.

Diese Entscheidung ist nach Auffassung des auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts spezialisierten Rechtsanwalts Dirk Witteck auch sachgerecht und praktikabel.

Die Anforderungen, die an die Begründung einer Eigenbedarfsbegründung dürfen nicht überspannt werden, um die durch den § 573 BGB geschützten Personenkreis ungeachtet des jeweiligen Partners oder Ehegatten in den Genuss einer Mietsache kommen zu lassen.

BGH – Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13

Vorinstanzen:

AG Essen – Urteil vom 26. April 2013 – 19 C 459/13

LG Essen – Urteil vom 8. August 2013 – 10 S 244/13


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