Wie hoch ist die Abfindung nach Kündigung durch meinen Arbeitgeber?

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Unter vielen Mandanten herrscht leider die irrige Annahme vor, dass nach Kündigung durch den Arbeitgeber ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Dies ist leider unzutreffend. In aller Regel besteht gerade kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. 

Dennoch werden in der Praxis häufig Abfindungen gezahlt. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages soll somit ein langer und teurer Rechtsstreit vermieden werden. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird eine Abfindung spätestens dann in Erwägung gezogen, wenn das Gericht die Kündigung für rechtswidrig hält. 

Die Höhe der Abfindung ist dann grundsätzlich Verhandlungssache. Allerdings ist für den Arbeitnehmer als „Damoklesschwert“ zu beachten, dass immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I droht. 

Eine Sperrzeit kommt jedoch nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit in der Regel nicht in Betracht, wenn pro Beschäftigungsjahr zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern gezahlt werden. Durch diese Regelung soll wohl verhindert werden, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich Gefälligkeitsvereinbarungen zum Nachteil der Versichertengemeinschaft schließen. Auch eine zu niedrige Abfindung kann danach eine Sperrzeit begründen. 

Bezüglich des Themas Sperrzeit ist abschließend darauf hinzuweisen, dass diese auch im Falle einer angemessenen Abfindung grds. eine Sperrzeit verhängt werden kann. Das kommt insbesondere bei verhaltensbedingten Aufhebungsverträgen in Betracht. Hieran zeigt sich, dass das Thema Abfindung nicht isoliert von weiteren Themen betrachtet werden darf. 


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