Wie hoch ist die Strafe für eine Fahrerflucht? § 142 StGB erklärt vom Fachanwalt für Strafrecht

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Die Fahrerflucht galt lange als Kavalierdelikt und gesellschaftlicher Massensport. Ob man beim Ausparken leicht am Nachbarauto vorbeischrammt oder die Seitentür vor dem Supermarkt dem anderen in den Kotflügel drückt, die Fahrerflucht ist ein Delikt, was sich durch die gesamte Gesellschaft betrifft. Im Gesetz heißt der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und ist § 142 des Strafgesetzbuches geregelt.

Welche Strafe droht nun, wenn man wegen einer Fahrerflucht verurteilt wird?

Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe als Sanktion vor. In der Praxis bewegen sich die Urteile je nach Schadenshöhe und der konkreten Umstände meist im empfindlichen Geldstrafebereich. Eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis ist hier nicht auszuschließen.

Problematischer für die meisten sind aber die Strafnebenfolgen. Es droht hier die Entziehung der Fahrerlaubnis. In § 69 StGB ist geregelt, dass bei einer Fahrerflucht regelmäßig davon auszugehen ist, dass derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch noch eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann. Erst nach der dieser Sperre ist es möglich einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Für eine Neuerteilung gibt es dann weitere Voraussetzungen, wie zum Beispiel eine MPU, im Volksmund auch der Idiotentest genannt.

Kann ich der Strafe und dem Entzug meiner Fahrerlaubnis noch entgehen?

Hier bedarf es anwaltlicher Beratung. Sollten Sie sich kopflos vom Unfallort entfernt haben, sieht das Gesetz in § 142 Absatz 4 StGB vor, dass sogar von Strafe abgesehen werden kann, wenn man innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs und ohne bedeutenden Sachschaden freiwillig die Feststellungen zur Person ermöglicht.

Wenn die 24h schon rum sind, sollte man sich spätestens mit einer Vorladung bei einer spezialisierten Kanzlei zum Verkehrsstrafrecht melden.  Nach einer erfolgten Akteneinsicht kann eine individuelle Verteidigung erarbeitet werden. In der Praxis stehen hier oft die Frage nach dem tatsächlichen Fahrer und die Wahrnehmbarkeit des Unfalls im Fokus. Strafbar macht sich nur, wer den Unfall auch bemerkt hat.

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