Wie kann ich mich im Fall eines Plagiatsverfahrens verteidigen?

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Wo liegt die Grenze zwischen noch gerade zulässigen Fehlern und Betrug?

Bei einem Plagiat handelt es sich immer um einen Diebstahl von geistigem Eigentum. Es wird ein wissenschaftliches oder künstlerisches Werk unrechtmäßig nachgeahmt oder veröffentlicht. Durch die Möglichkeiten, die das Internet bietet, denken manche Studenten, dass Texte aus fremden Werken frei verwendet werden dürfen. Dieser Irrtum kann aber rechtswidrig sein.

Ob das dann eine gerade noch zulässige Form des wissenschaftlichen Arbeitens ist oder schon in wissenschaftliches Fehlverhalten kippt, wo grob fahrlässig die Regeln nicht beachtet wurden, ist aber eine Frage des Einzelfalls.

Ein Täuschungsversuch könnte aber vorliegen, wenn in einer wissenschaftlichen Arbeit die Texte zweifelsfrei nicht ordnungsgemäß kenntlich gemacht waren, die im Wortlaut oder sinngemäß anderen Werken entnommen seien. Dementsprechend sind alle Fremdzitate kenntlich gemacht zu werden.

Auf den Täuschungsvorsatz könnte bereits der erhebliche Gesamtumfang der nicht kenntlich gemachten Fremdtexte sowie der Umstand schließen, dass der Verfasser(in) der wissenschaftlichen Arbeit nicht nur einzelne Sätze, sondern längere Passagen aus fremden Texten ohne Kennzeichnung übernommen hat. Ins Gewicht fällt auch, dass der Verfasser(in) sich auch die aus Fremdzitaten stammenden Wertungen zu Eigen gemacht hat. Die Quelle eines Fremdzitats wird in solchen Arbeiten zudem weder im Literaturverzeichnis oder an anderer Stelle in der wissenschaftlichen Arbeit genannt.

Grob fahrlässig wäre z.B.  ein Arbeitsstil, der sich gar nicht mehr darum kümmert, was eigentlich Maßstäbe der wissenschaftlichen Sorgfalt sind. Es ist zu beachten, dass nicht jeder Fehler schon wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt.

Um solche Fehlverhalten zu unterbinden, können Studierende an amerikanischen und britischen Hochschulen deren Arbeit vor der Abgabe von Software, die Plagiate findet prüfen lassen. Aber nicht die Software oder die Plattformen entziehen Doktorgrade, sondern allein die Prüf- und Entscheidungsmechanismen des Wissenschaftsbetriebs, und die Gerichte können deren Entscheidung überprüfen.

Dabei ist es grundsätzlich fraglich ob es überhaupt verfassungsgemäß ist, dass die Kriterien für einen Entzug des Doktorgrades nicht gesetzlich geregelt, sondern einfach der Promotionsordnung der Hochschule überlassen sind?

Eine spezielle gesetzliche Regelung ist wie bei vielen anderen Ländern auch erforderlich, weil das Promotionswesen nicht nur wesentlicher Bestandteil der von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten akademischen Selbstverwaltung ist.

Nicht immer in solchen wissenschaftlichen Gerichtsverfahren werden aber die Tatsachenfeststellungen ordnungsgemäß vorbereitet und die Form und Fristproblematik beachtet.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Gerichtsverfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht in einzelnen Tatsachen oder Beweisergebnissen aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise im Rahmen des Rechts und Gesetztes würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann deshalb schon dann in Frage gestellt werden, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.

Die FAZ hat am 16.08.2019 unter dem Titel: Wissenschaftsbetrug: Karriere eines Plagiats berichtet, dass sogar das Bundesverfassungsgericht in seinem Bankenunionsurteil vom 30. Juli 2019 in Randnummer 139 seine Auffassung mit drei Literaturzitaten belegte, die unter den Verdacht auf einem Doppelplagiat war. Hätte das Bundesverfassungsgericht aber die wissenschaftlichen Dienste unserer Kanzlei in Anspruch genommen, wäre solche Fehler zu vermeiden gewesen.

Plagiieren ist kein Kavaliersdelikt.

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Um diese Fragen rechtzeitig zu beantworten, ist es hilfreich, die Bewertungskriterien zu kennen, nach denen wissenschaftliche Arbeiten beurteilt werden. Je mehr die wissenschaftliche Arbeit diesen Kriterien entspricht, umso besser wird Ihre Hochschularbeit bewertet werden, - und umgekehrt genauso: Je mehr Sie dagegen verstoßen, umso schlechter wird die wissenschaftliche Arbeit benotet. Daher empfehlen wir als Hochschulrechtsanwalt und selbst mehrfach promovierter, der auch als Dozent an den Hochschulen unterrichtet und die wissenschaftlichen benotete, diese Aspekte bei der Erstellung Ihrer Arbeit aufmerksam zu beachten.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy informiert und vertritt Sie mit Wissen und Kompetenz im Hochschulprozesse.

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