Wie lange darf der Mietwagen nach einem Unfall gefahren werden?

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Nicht wenige Personen sind auf die sofortige Mobilität nach einem Unfall angewiesen. Im Ergebnis greifen diese dann auf ein Mietfahrzeug, beispielsweise über die Werkstatt, zurück. Es stellt sich in diesem Fällen allerdings oftmals die Frage, wie lange der Mietwagen denn tatsächlich genutzt werden darf.

Hierüber herrscht immer wieder Streit mit den Versicherungen. Nicht selten kommt es dabei zu erheblichen Kürzungen seitens der Versicherungen,  die den Unfallgeschädigten beispielsweise vorwerfen, dass man das Mietfahrzeug zu lange genutzt hätte. Dies sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, doch ob das tatsächlich zutrifft kommt auf die jeweilige Situation an.

Einen erfahrenen Anwalt zur Seite zu haben, der einen rechtszeitig auf die Problemfelder hinweist, hilft diese zu umfahren und bei unberechtigten Kürzungen Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Richtig ist, dass eine überlange Mietwagennutzung einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Geschädigten darstellen kann. Dieser ist nach §254 BGB dazu angehalten den Schaden möglichst gering zu halten. Eine Verpflichtung besteht zwar nicht, aber bei einem Verstoß darf der Schadenersatzanspruch vom eigentlich zahlungspflichtigen Schädiger, gekürzt werden.

Es ist daher zu prüfen,  ob die Dauer der Mietwagennutzung eine solche Verletzung darstellt. Die Versicherung orientiert sich oftmals allein an der prognostizierten Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer laut Sachverständigengutachten. Nicht selten werden alle Tage darüber hinaus vollständig gekürzt. Dies ist jedoch in seiner schematischen Betrachtung falsch! Es kommt stets auf den Einzelfall an. Das Gutachten dient insoweit lediglich als grobe Planung für die geschädigte Person.

So kann es beispielsweise zur Verzögerungen bei der Lieferung von Ersatzteilen oder durch die Werkstattauslastung kommen. Können solche  Verzögerungen - die grundsätzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs des Geschädigten liegen - nachgewiesen werden (z.B. durch einen Reparaturablaufplan der Werkstatt), lassen sich auch längere Zeiträume durchsetzen.

Ganz aktuell zeigt das eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck (Urteil vom 18. Januar 2021, Az. 17 O 345/19). Hier konnten trotz der prognostizierten Reparatur von einem Tag, die Kosten für einen Zeitraum von 74 Tagen durchgesetzt werden.

Problematischer als bei durchgeführten Reparaturen sind diejenigen Fälle, in denen ein Folgefahrzeug angeschafft wird. Wenngleich auch diese mit der Zulassung der Neuanschaffung einen Endpunkt haben (parallel zur Fertigstellung der Reparatur), so rechnen die meisten Versicherungen allein nach dem im Sachverständigengutachten prognostizierten Wiederbeschaffungszeitraum ab. Dieser bewegt sich je nach Fahrzeugtyp meist zwischen 10 und 21 Tagen. Anders als bei Verzögerungen im Rahmen der Reparatur, verbleiben die Versicherungen oftmals auf dem Standpunkt, dass darüber hinausgehende Tage im Verantwortungsbereich des Geschädigten liegen. Hier ist also frühzeitig mit entsprechender Planung und den notwendigen Nachweisen zu arbeiten, um die tatsächlich angefallene und angemessene Dauer durchzusetzen.

Erfahrene Verkehrsrechtanwälte beraten Sie bereits vom ersten Tag an über die mögliche Mietwagendauer und unter welchen Umständen diese überschritten werden darf.

Die Mietwagenproblematik ist äußerst vielfältig und mit vielen verschiedenen Fragen verbunden. Um erhebliche eigene Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines fachkundigen Anwalts.

Gerne beraten wir Sie zu diesem, wie auch zu anderen Themen aus dem Bereich des Verkehrsrechts sowie anderen Rechtsgebieten. Kontaktieren Sie uns jederzeit per E-Mail oder rufen Sie uns an. Ab sofort sind wir auch per Whats App erreichbar (0157 35 98 96 71).

Ihr Christian Dannhauer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


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