Wie mit einer Kündigung umgehen?

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Ihnen wurde gekündigt? Dann ist schnelles Handeln wichtig. Nur wer sich rechtzeitig über Rechte und Pflichten informiert, kann sich gegen eine Kündigung wehren. Wir fassen zusammen, worauf Sie im Kündigungsfall achten sollten und wie Sie sich am besten verhalten.

Form der Kündigung

Wichtig ist festzuhalten, dass eine Kündigung, die nicht der Schriftform entspricht, formell unwirksam ist. Dies bedeutet, dass das Kündigungsschreiben die handschriftliche Unterschrift der zur Kündigung berechtigten Person (z.B.: Personalleiter:in, Arbeitgeber:in, Geschäftsführer:in, etc.) enthalten sein muss. Enthält das Schreiben keine handschrifltiche Unterschrift, so handelt es sich dabei um einen Formfehler, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Sollen andere Personen – zB. Abteilungsleiter:innenKündigungen aussprechen, benötigen sie hierzu eine Vollmacht. Diese Vollmacht muss dem Kündigungsschreiben beiliegen. Ansonsten können Arbeitnehmer:innen die Kündigung wegen fehlender Vollmacht unverzüglich zurückweisen.

Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Whatsapp-Nachricht reicht für eine formelle Wirksamkeit nicht aus. Auch die schriftliche Bestätigung einer zunächst nicht der Form entsprechenden Kündigung kann die erste, formell unwirksame Kündigung nicht mehr rückwirkend retten. Arbeitgeber:innen müssen beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. Ob Arbeitnehmer:innen die Kündigung auch wirklich gelesen haben, ist irrelevant.

Notwendiger Inhalt und Informationen

Es gibt einige Angaben, die eine Kündigung enthalten muss.

Aus dem Kündigungsschreiben muss sich klar und eindeutig ergeben, dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Soll das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden, so muss aus dem Kündigungsschreiben hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wird. Die Bezeichnung als „fristlose Kündigung“ muss dabei nicht explizit enthalten sein. Liegt eine ordentliche Kündigung vor, müssen sich Arbeitgeber:innen an die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist halten. Möglicherweise finden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, die ebenfalls Kündigungsfristen enthalten können.

Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben nicht genannt sein. Bei einer fristlosen Kündigung müssen aber Arbeitgeber:innen den Kündigungsgrund auf Verlangen mitteilen. Tun sie das nicht, machen sie sich gegebenenfalls Schadensersatzpflichtig.

Betriebsratsanhörung

Ein gewählter Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Enthält die Betriebsvereinbarung die Regelung, dass eine Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats erklärt werden darf, ist in diesem Fall ist die Kündigung auch dann unwirksam, wenn Arbeitgeber:innen den Betriebsrat lediglich anhörten.

Wirksamkeit der Kündigung

Zusätzlich zu den bereits genannten Voraussetzungen muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmer:innen Kündigungsschutz genießen. Dabei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz zu unterscheiden.

Den allgemeinen Kündigungsschutz genießen alle Arbeitnehmer:innen, die länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt und in dem mehr als 10 Arbeitnehmer:innen angestellt sind. Freelancer sind bei der Anzahl der Arbeitnehmer:innen nicht zu berücksichtigen. Dabei ist auch immer zu prüfen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt und damit doch in Wirklichkeit ein zu berücksichtigendes Arbeitsverhältnis gegeben ist. Liegen beide Voraussetzungen vor, so muss für die Wirksamkeit der Kündigung ein Kündigungsgrund vorliegen. D.h. die Kündigung muss aufgrund von Gründen in der Person oder im Verhalten des/der Arbeitnehmer:in oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochen worden sein. Welche Voraussetzungen die einzelnen Kündigungsgründe erfüllen müssen können Sie hier nachlesen. Die Anforderungen sind dabei sehr hoch. Oft liegen diese nicht vor oder können nicht von Arbeitgeber:innen ausreichend dargelegt und bewiesen werden. Dies erhöht die Chance eine Wiedereinstellung in den Betrieb zu erreichen oder Abfindung zu verhandeln.

Besonderer Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen. Dazu gehören unter anderem Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, Arbeitnehmer:innen in Elternzeit, Arbeitnehmer:innen mit einer Schwerbehinderung oder Datenschutz,-Immissionsschutz und Störfallbeauftragte. Was viele nicht wissen, ist dass in einigen Bundesländern Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister:innen, Beigeordnete und Ortsvorsteher:innen einen besonderen Kündigungsschutz genießen und sich bei ihren privaten Arbeitgeber:innen, die meist nichts von dieser Tätigkeit wissen, berufen können.

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet, einen noch einmal erhöhten Kündigungsschutz, da z.B. vorher die Zustimmung einer Behörden zu erteilen ist.

So handeln Sie richtig nach Erhalt einer Kündigung:

Agentur für Arbeit bei Kündigung informieren

Die Agentur für Arbeit ist über die Kündigung rechtzeitig zu informieren. Auch wenn diese offensichtlich unwirksam oder ein gerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung geplant ist. Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Tagen arbeitssuchend zu melden. Diese Frist beginnt, sobald Arbeitnehmer:innen Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt erlangen.

Zudem ist noch an eine zweite Meldung bei der Agentur für Arbeit zu denken, nämlich am Tag an dem nach dem Kündigungsschreiben das Arbeitsverhältnis endet, also die Arbeitslosigkeit eintritt. Arbeitnehmer:innen haben sich dann zusätzlich auch arbeitslos zu melden. Verpassen Arbeitnehmer:innen eine der beiden Meldungen, droht eine Sperrzeit.

3- Wochen Klagefrist beachten

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die hohen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigung oft nicht eingehalten werden können. Dies ist der Anker, um eine Wiedereinstellung in den Betrieb oder eine Abfindung zu erreichen. Arbeitnehmer:innen müssen hierzu aber unbedingt die 3-wöchige Klagefrist einhalten. Das bedeutet, die Klage ist bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Verpassen Arbeitnehmer:innen diese Frist, so gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt, selbst wenn in Wirklichkeit kein Kündigungsgrund vorliegt. Die Kündigung kann dann nur noch aus formellen Gründen z.B. der mangelnden Schriftform angegriffen werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Kündigungsschutz genießen, die Klagefrist einhalten oder wie Sie mit der Kündigung umgehen sollen, buchen Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch zu Ihrem Wunschtermin mit unseren Experten für Arbeitsrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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