Wie reagiere ich richtig bei einer Kündigung des Arbeitgebers?

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1. Melden Sie sich arbeitslos beim Arbeitsamt: Dreitagefrist beachten

Melden Sie sich „unverzüglich nach Erhalt der Kündigung“ – auch wenn durch die Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis erst zum Ende des Jahres ausläuft – bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt arbeitslos. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihnen das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie in der Kündigung auf diese Frist hinzuweisen. Unterlässt er dies, und entstehen Ihnen dadurch finanzielle Nachteile, können sie den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen.

Unverzüglich heißt: innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder des Kündigungsgespräches.

2. Bieten Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft an:

Wenn Sie in dem Kündigungsschreiben nicht von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden sind, müssen Sie trotzdem zur Arbeit erscheinen. Ansonsten können Sie wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt und fristlos gekündigt werden. In diesem Fall droht ein negatives Arbeitszeugnis. Die Arbeitsagentur kann eine Sperrfrist verhängen.

3. Hat der Richtige die Kündigung ausgesprochen? (Wochenfrist beachten)

Prüfen Sie, wer die Kündigung ausgesprochen, bzw. das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat. Ist die Kündigung möglicherweise von einer Person ausgesprochen worden, die nicht befugt ist, Kündigungen auszusprechen, kann die Kündigung des vollmachtlosen Vertreters unverzüglich zurückgewiesen werden. Unverzüglich bedeutet eine Woche (BAG AP Nr. 9 zu § 174 BGB = NZA 92, 449). Die Zurückweisung erfolgt gegenüber dem Vertreter. Nutzen Sie die Wochenfrist, um sich anwaltlich beraten zu lassen.

4. Beachten Sie die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage:

Gemäß § 4 KSchG haben Sie lediglich 3 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob Sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Selbst eine mündliche Kündigung sollten Sie ernst nehmen und nicht den Zugang der „schriftlichen Kündigung“ abwarten. Zwar sind grundsätzlich mündliche Kündigungen unwirksam, aber es gibt Ausnahmen, wenn der Arbeitgeber z. B. durch sein Verhalten erkennen lässt, dass die mündliche Kündigung „ernsthaft“ gemeint ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11).

Die dreiwöchige Klagefrist für die mündliche Kündigung könnte nämlich bereits abgelaufen sein, wenn Ihnen die schriftliche Kündigung erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist übersandt wird.

Die 3-Wochen-Klagefrist gilt gemäß § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG auch für Änderungsschutzklagen und Entfristungsklagen die erhoben werden, wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden soll.

Die 3-Wochen-Klagefrist beginnt, wenn Ihnen die Kündigung zugestellt worden ist.

Sie können selbst über die Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichtes die Kündigungsschutzklage erheben. Wenn das Arbeitsgericht einige Wochen später einen Termin zur Güteverhandlung ansetzt, können Sie sich grundsätzlich selbst in diesem Termin vertreten und mit Ihrem Arbeitgeber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder aber eine angemessene Abfindung verhandeln.

Sie können die Wahrnehmung Ihrer Rechte – auch nachdem Sie selbst fristwahrend
Kündigungsschutzklage eingelegt haben – einem Rechtsanwalt übertragen, der Ihre Rechte gegen Ihren Arbeitgeber durchsetzt.

5. Was Sie in der Probezeit sowie in Kleinbetrieben beachten müssen:

Wenn Sie in der Probezeit gekündigt werden, kann die Kündigung nur daraufhin überprüft werden, ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist korrekt eingehalten hat.

Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Kleinbetrieb tätig sind, der weniger als 10 Beschäftigte hat.

In beiden Fällen, fallen Sie nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung kann vom Arbeitsgericht nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden.

Haben Sie die Probezeit überstanden und hat Ihr Betrieb mehr als 10 Beschäftigte, fallen Sie unter das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht die Kündigung auf soziale Rechtmäßigkeit überprüfen. Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass Ihre Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist, kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, oder es wird gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

6. Beachten Sie die Besonderheit bei der Kostenerstattung in Arbeitsgerichtsprozessen der 1. Instanz:

Im Arbeitsprozess 1. Instanz findet grundsätzlich keine Kostenerstattung statt. D.h. egal ob man den Prozess in der 1. Instanz gewinnt oder verliert: jede der Prozessparteien trägt ihre Kosten selber.

Gegen das Kostenrisiko können Sie sich durch Abschluss einer Rechtsschutzversicherung schützen, die auch Arbeitsrechtsprozesse abdecken sollte. Sie sollten die Rechtschutzversicherung mindestens 3 Monate vor dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitgebers abgeschlossen haben.

Wenn Sie weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, noch über die notwendigen Mittel um das Verfahren selbst zu finanzieren, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular werde ich Ihnen übergeben.

Für die Bearbeitung der Kündigungsschutzklage werden folgende Unterlagen benötigt:

  • das Kündigungsschreiben,
  • Ihren Arbeitsvertrag (falls vorhanden),
  • Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen (falls vorhanden),
  • Ihre Rechtsschutzversicherung einschließlich der Versicherungsnummer (falls vorhanden),
  • sonstige Ihnen vorliegende Unterlagen: Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich, Sozialplan, Änderungsvereinbarungen, Abmahnungen, Schreiben Ihres Arbeitgebers, Widerspruch des Betriebsrats, usw.

Zögern Sie nicht, mich kurzfristig zu kontaktieren.

Im Arbeitsrecht bin ich für Sie nicht nur in Magdeburg, sondern bundesweit tätig.


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