Wie schnell werden die Gesundheitsämter tätig?

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Ab dem 15.03.2022 müssen Arbeitnehmer, die in den in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind (Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen usw.) Nachweise vorlegen (geimpft, genesen oder Nachweis, dass eine Impfung medizinisch kontraindiziert ist). Dabei stellt sich die Frage, wie schnell die Gesundheitsämter gegenüber Arbeitnehmern tätig werden, die keine solche Nachweise nach dem 15.03.2022 vorgelegt haben. Einige Bundesländer hatten angekündigt, das Gesetz nicht umzusetzen, sondern einen Vollzug auszusetzen. Zuletzt wurde auf der Gesundheitsministerkonferenz Einvernehmen erzielt, die einrichtungsbezogene Impfpflicht doch umzusetzen. Es wurde angekündigt, dass hierzu allgemeine Richtlinien des Bundes erlassen werden. Diese liegen bis heute nicht vor, wobei es nicht mehr viele Tage bis zum 15.03.2022 sind.

Das Bundesland Thüringen hat dagegen einen konkreten Zeitplan erstellt, wie es die einrichtungsbezogene Impfpflicht umzusetzen gedenkt. Der Zeitplan ist realistisch und es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer diesen übernehmen werden. Dafür spricht auch, dass § 20a IfSG zum Jahresende befristet ist und daher eine Umsetzung noch dieses Jahr erfolgen muss.

In diesem Video wird aufgezeigt, wann mit Maßnahmen der Behörden zu rechnen ist und welche Handlungen anerkannt sind, um diese abzuwenden.

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Foto(s): https://bildagentur.panthermedia.net/

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