Einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wird sie abgeschafft?

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§ 20a des Infektionsschutzgesetz ist bekanntlich auf den 31.12.2022 befristet. Es stellt sich im September 2022 die Frage, ob dieses Gesetz verlängert wird. In rechtlicher Hinsicht dürfte dies derzeit nicht möglich sein. Dazu ist zunächst ein Blick auf den Beschluss des BVerfG vom 27.04.2022, wo das BVerfG über die Verfassungsgemäßheit des § 20a IfSG entschieden hat, zu werfen. Dort hat das BVerfG ausgeführt, dass die gesicherte Erkenntnis besteht, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlässt und eine Auffrischimpfung notwendig sei.


So sieht § 22a IfSG auch vor, dass ab dem 01.10.2022 grds. 3 Einzelimpfungen erforderlich sind. Wenn der Impfschutz somit nachlässt, wären bei einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht in 2023 somit weitere Auffrischungsimpfungen notwendig. Das BVerfG meint weiter, dass die Empfehlungen des RKI als medizinischer Standard gelten. Es gibt jedoch keine Empfehlungen für alle Altersschichten, eine 4. und 5. Einzelimpfung durchzuführen. Solange es von den entscheidenden Stellen (RKI, STIKO, Hersteller) keine solche Empfehlung gibt, kann der Gesetzgeber sich nicht in rechtmäßiger Weise darüber hinwegsetzten und in 2023 weitere Auffrischungen anordnen. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die Empfehlungen ändern, ist von keiner Verlängerung des § 20a IfSG über den 31.12.2022 auszugehen.


Weiter stellt sich die Frage, wie Gerichte jetzt schon auf die geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Impfung und der Omikron-Variante reagieren. So haben im Juli und August 2022 mehrere Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Betretungs- und Tätigkeitsverboten entschieden. Die klagenden Arbeitnehmer verloren allesamt. Dabei muss ein Verwaltungsgericht prüfen, ob die Impfung immer noch einen Nutzen bringt und dies gegen einen Schaden abwägen. Das RKI führt im September 2022 zum Nutzen der Impfung aus, dass es über das Transmission unter Omikron keine ausreichenden Daten gebe und es nur scheint, dass es bei Geimpften weiterhin reduziert sei. In einfacher Sprache sagt das RKI damit, dass es nicht wisse, ob das Transmissionsrisiko reduziert sei. Diese ehrlichen Worte des RKI müssten jedoch bei einem Gericht dazu führen, dass es nicht mehr von einem Nutzen der Impfung ausgeht und aufgrund eines drohenden Schadens die Betretungs- und Tätigkeitsverbote aufhebt. Dazu führe ich in meinem Video aus.


Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Wenn Sie einen weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie gerne mit mir in Kontakt treten.


Ihr Dr. Martin Gwose LL.M.

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