Wie verhalte ich mich bei einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat?

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Wenn der alltägliche Gang zum Briefkasten plötzlich in einer unangenehmen Überraschung endet. Sie öffnen den Brief der Polizei und stellen fest, dass man Sie zu einem Vernehmungstermin geladen hat. Bei dem gemachten Tatvorwurf wird sich meist auf die Nennung des Straftatbestandes beschränkt. Sie wissen daher nicht, was Ihnen genau vorgeworfen wird und wie Sie sich nun am besten verhalten sollten. Entscheidend für den weiteren Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden Ihre folgenden Entscheidungen sein.

Als Rechtsanwalt in Sexualstrafsachen empfehle ich Ihnen dringend, einen kühlen Kopf zu bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen. Es besteht zunächst keine Pflicht, bei der anberaumten Vernehmung zu erscheinen. Sie haben ein Schweigerecht und sollten dies dringend nutzen. Mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite haben Sie die Möglichkeit, die Ermittlungsakte zu erhalten und sich gezielt gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.

Wenn Sie bereits ahnen, welche Person Sie bei der Polizei angezeigt haben könnte, nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt zu dieser Person auf. Jegliche Kontaktaufnahme könnte Ihnen als negative Beeinflussung von Zeugen ausgelegt werden, was den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen könnte. Auch könnte eine Kontaktaufnahme eine mögliche einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz nach sich ziehen.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich nach dem Erhalt der Vorladung schnellstmöglich beraten und vertreten zu lassen. Nur so können unnötige Fehler im Ermittlungsverfahren vermieden und eine effektive Strafverteidigung gewährleistet werden. Zusammenfassend kann ich Ihnen nur raten, dass Sie Ihr Schweigerecht wahrnehmen und zunächst die Akteneinsicht abwarten, bevor sie sich zu den Tatvorwürfen äußern.


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