Der Weg zur Waffenbesitzkarte (WBK) für Jäger und Sportschützen
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Inhaltsverzeichnis
- Wie und wo beantragt man eine Waffenbesitzkarte (WBK)?
- Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte (WBK)
- Was ist der Sachkundenachweis beim Erwerb der Waffenbesitzkarte?
- Was ist der Bedürfnisnachweis bei der Waffenbesitzkarte?
- Grüne WBK, gelbe WBK, rote WBK – die Farbe der Waffenbesitzkarte
- Wie hoch sind die Kosten für eine Waffenbesitzkarte?
- Unterschied zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte
Experten-Autor dieses Themas
Ist in Deutschland der legale Besitz von Schusswaffen für Privatpersonen möglich? Diese Frage stellen sich gerade nach Straftaten mit Schusswaffen immer mehr Menschen. Anders als in einigen anderen Ländern wie zum Beispiel in den USA gibt es in Deutschland kein Recht auf Waffenbesitz. Es ist hierzulande sehr streng geregelt, wer eine Berechtigung zum Erwerb und zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen erhält. Und das ist auch gut so, denn es lässt einige von uns vielleicht etwas ruhiger schlafen, wenn man weiß, dass nicht jeder wütende Nachbar eine scharfe Waffe besitzen darf.
Für Privatpersonen wie Jäger und Sportschützen, die für ihren Sport oder für die Jagd Schusswaffen benötigen, steht vor der ersten eigenen Waffe der Erwerb der Waffenbesitzkarte. Diese Waffenbesitzkarte wird umgangssprachlich oft auch als Waffenbesitzschein bezeichnet und stellt die Erlaubnis dar, genehmigungspflichtige Schusswaffen und deren Munition besitzen zu dürfen.
Wie und wo beantragt man eine Waffenbesitzkarte (WBK)?
Eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte (WBK) müssen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde beantragen. Für Berliner beispielsweise ist die Polizei Berlin – die Waffenbehörde am Platz der Luftbrücke – zuständig. Wer im Land Brandenburg wohnt, muss sich an die Waffenbehörden der Polizeidirektionen des Landes Brandenburg wenden.
Dem entsprechenden Antragsformular muss unter anderem auch ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung der (zukünftigen) Waffe gemäß § 36 WaffG (Waffengesetz) beigelegt werden. Das bedeutet, dass Sie vor dem Erwerb der Waffenbesitzkarte bereits die sichere Aufbewahrung für Waffen und Munition durch einen Waffenschrank mit einer sehr hohen Widerstandsklasse entsprechend der Norm EN 1143-1 nachweisen müssen.
Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte (WBK)
Es müssen gemäß § 4 des Waffengesetzes einige Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Waffenbesitzkarte erwerben zu können. Dazu schreibt das Waffengesetz:
„Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist.“
Eine fehlende erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und/oder persönliche Eignung (§ 6 WaffG) wird beispielsweise von der Behörde angenommen, wenn der Antragsteller Angehöriger einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. In letzter Zeit wurden auch vermehrt die waffenrechtlichen Genehmigungen für sogenannte Reichsbürger widerrufen.* Eine fehlende persönliche Eignung liegt beispielsweise auch vor bei
Straftaten, die eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zwei Geldstrafen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) zur Folge hatten
vorsätzlichen Straftaten
fahrlässigen Straftaten wie Trunkenheit im Straßenverkehr
* Quelle: tagesschau.de: Nach „Reichsbürger“-Razzia: Was beim Waffenrecht gilt. 13.12.2022.
Was ist der Sachkundenachweis beim Erwerb der Waffenbesitzkarte?
Um die Waffenbesitzkarte beantragen zu können, muss die Sachkunde durch eine entsprechende Fortbildung nachgewiesen werden. Dabei werden theoretische und praktische Grundlagen und Kenntnisse wie zum Beispiel Wissen über die Waffentechnik, die Rechtsvorschriften des Waffenrechts, die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition oder auch die Unterschiede von Notwehr und Notstand vermittelt. Die Fortbildung endet mit der Waffensachkundeprüfung sowie einer praktischen Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission.
Was ist der Bedürfnisnachweis bei der Waffenbesitzkarte?
Um in Deutschland eine Waffe besitzen zu dürfen, muss eine sogenannte Bedürftigkeit vorliegen. Das Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes (§ 8) bedeutet, dass gegenüber der Waffenbehörde glaubhaft gemacht werden muss, dass der Antragsteller ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an einer WBK besitzt und auch dafür geeignet ist beziehungsweise dass die WBK für den Antragsteller nachweislich erforderlich ist.
Im Schießsport wird das Bedürfnis durch regelmäßiges Training belegt. So muss der Antragsteller zwölf Monate vor der Beantragung der Waffenbesitzkarte durch eine Bestätigung seines Schießsportverbandes nachweisen, dass er während der letzten zwölf Monate regelmäßig und ausreichend den Schießsport ausgeübt hat. Dies muss mit einer erlaubnispflichtigen Waffe in dem Kaliber, in dem der Schütze sein Sportgerät (Waffe) erwerben möchte, erfolgt sein.
Auch mit einer bereits vorhandenen WBK muss regelmäßig trainiert werden. Gemäß § 15 WaffG sind die Schießsportverbände dazu verpflichtet, jederzeit die Teilnahme ihrer Mitglieder an Trainings nachweisen zu können. Gut ist es auch, an Wettkämpfen teilzunehmen, um das Bedürfnis gegenüber der Behörde glaubhaft darlegen zu können. Bedürfnisse liegen laut Waffengesetz vor:
bei Sportschützen (§ 14)
bei Jägern (§ 13)
bei Sammlern von kulturhistorisch bedeutsamen Waffen (§ 17)
bei Waffensachverständigen (§ 18)
zum Selbstschutz, weil das Leben besonders gefährdet ist (§ 19) – dies findet jedoch nur in sehr wenig Einzelfällen Anwendung
Grüne WBK, gelbe WBK, rote WBK – die Farbe der Waffenbesitzkarte
Es gibt es drei verschiedene Arten beziehungsweise Farben von Waffenbesitzkarten, je nachdem, welche Art von Waffe man erwerben und besitzen möchte.
Grüne Waffenbesitzkarte: für Sportschützen und Jäger. Sie ist die häufigste und auch umfassendste Waffenbesitzkarte. Mit ihr können mehrschüssige Pistolen und Revolver, aber auch Flinten für Schrotmunition und halbautomatische Büchsen erworben werden.
Aber auch, wer bereits eine grüne WBK besitzt, braucht für jeden Erwerb eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde, den sogenannten Voreintrag. Auch der Erwerb der zugehörigen Munition muss genehmigt werden. Nach dem Erwerb muss die neue Waffe von der Behörde in die WBK eingetragen werden. Und bei jedem Waffenerwerb erfolgt auch – vom Waffenbesitzer gar nicht bemerkt – die Eintragung in das Nationale Waffenregister (NWR), mit dessen Hilfe behördliche Stellen Einblick nehmen können, wer über welche Schusswaffen verfügt.
Gelbe Waffenbesitzkarte: für Sportschützen, die einem Verband angehören. Diese WBK erlaubt den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen, von Repetierbüchsen und auch von den bei internationalen Wettbewerben häufig verwendeten einläufigen Einzellader-Kurzwaffen. Hier kann die Waffe ohne vorherigen Voreintrag gekauft werden, wird aber von der Behörde nach dem Erwerb in die WBK eingetragen.
Rote Waffenbesitzkarte: Für Sammler und Sachverständige. Diese WBK besitzen unter anderem alle Museen, die über Waffensammlungen verfügen.
Wie hoch sind die Kosten für eine Waffenbesitzkarte?
Die Leistungen der jeweiligen Waffenbehörden sind gebührenpflichtig. So fallen für die Ausstellung der WBK mit entsprechendem Voreintrag je nach Bundesland und Region um die 100 € an. Die Munitionserwerbsberechtigung kostet ca. 35 Euro. Aber auch die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses, die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit/Eignung des WBK-Inhabers oder die Kontrolle der Waffenaufbewahrung sind kostenpflichtig. Sportschützen unter 25 Jahren müssen zudem ein psychologisches oder fachärztliches Gutachten (ca. 236 Euro) erbringen, wenn sie großkalibrige Waffen erwerben möchten. Der Schießsport gehört somit nicht zu den preiswertesten Hobbys.
Vereine erheben eine Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge, die je nach Verein, Schießstätte und Region unterschiedlich ausfallen. Dabei sind 200 Euro Aufnahmegebühr und 30 Euro Monatsgebühr eher die Regel als die Ausnahme. Weiterhin sind die Vereine in Verbänden organisiert, sodass auch eine Verbandsgebühr anfällt. Hier kann mit ca. 80 Euro pro Jahr gerechnet werden. Solange man nicht selbst eine Waffe besitzt, muss das Sportgerät beim Verein gegen Gebühr geliehen und auch die Munition dort gekauft werden. Die Preise hierfür variieren stark.
Der Sachkundelehrgang schlägt mit ca. 200 Euro bis 300 Euro zu Buche. Die Kosten für den eingangs erwähnten Waffenschrank, dessen Nachweis dem Antrag beiliegen muss, fangen bei ca. 500 Euro an – nach oben sind keine Grenzen gesetzt. Auch die Kaufpreise einer oder mehrerer Waffen und der regelmäßige Munitionsverbrauch sollten bedacht werden. Bei Jägern fallen bis zur Jagdscheinprüfung Kosten von bis zu 3000 Euro an.
Unterschied zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte
Umgangssprachlich wird die Waffenbesitzkarte auch Waffenschein genannt, aber das ist rechtlich falsch. Der Waffenschein erlaubt dem Inhaber nämlich – anders als die Waffenbesitzkarte –, auch außerhalb der Wohn- oder Geschäftsräume eine Schusswaffe mit sich zu führen. Ein Waffenschein wird nur in sehr seltenen Fällen – wie zum Beispiel für Werttransportunternehmen, Bewachungsunternehmen oder für besonders gefährdete Personen (§ 19 WaffG) – erteilt und stellt eher die Ausnahme dar.
Der „kleine Waffenschein“ erlaubt das verdeckte Führen von sogenannten SRS-Waffen mit einer Bauart nach § 8 Beschussgesetz. Dazu gehören Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die über das Zulassungszeichen „PTB“ der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen. Jedoch gilt diese Erlaubnis nicht auf öffentlichen Veranstaltungen. Ebenso wie die Waffenbesitzkarte und der „große Waffenschein“ muss auch der kleine Waffenschein bei der Behörde beantragt werden. Hierfür wird ebenfalls die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft, da der Gebrauch von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen bei Entfernungen bis zu einem Meter erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben kann. Die gesetzliche Grundlage zum kleinen Waffenschein bildet § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1.
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