Wie viele Punkte habe ich in Flensburg?

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Bis ins Jahr 2014 war es mitunter schwierig, den Punktestand im Fahreignungsregister in Flensburg im Auge zu behalten. Doch seit dem 1. Mai 2014 gilt ein neues Punktesystem. Von den alten Regelungen zur Tilgungshemmung und den hierzu im Internet noch verfügbaren Informationen sollten Sie sich nicht verwirren lassen. In diesem Beitrag zeigt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus, dass sich der Punktestand in Flensburg mit den neuen Regelungen sehr einfach berechnen lässt.

Vorab: Sie haben ein Recht auf eine kostenlose Auskunft über Ihren Punktestand. Sie können hierzu einen formlosen Brief mit einer Ausweiskopie an das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, schicken. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie einen vollständigen Auszug gratis frei Haus. Dieser Auszug umfasst auch Punkte in der Überliegefrist (siehe hierzu sogleich). Diese Punkte sind ggf. noch nicht einmal in Ihrer aktuellen Bußgeldakte zu erkennen. 

Nun aber zur Berechnung. Wichtig ist zunächst Folgendes: Es gibt entweder 1, 2 oder 3 Punkte für eine Tat. 3 Punkte gibt es bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellten Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde. 2 Punkte werden eingetragen bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellten Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, außerdem bei besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten – hierunter fallen auch etliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. 1 Punkt wird eingetragen für andere verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

Punkte, die hiernach seit dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, werden nach Ablauf fester Fristen getilgt. Die Fristen gelten für jeden Eintrag einzeln, eine Hemmung gibt es nicht mehr. Die Fristen betragen 2 Jahre und 6 Monate, 5 Jahre und 10 Jahre. Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden nach 2 Jahren und 6 Monaten, Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten, Straftaten ohne isolierte Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis, verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, und Fahreignungsseminare nach 5 Jahren und Straftaten mit isolierter Sperre oder Entziehung der Fahrerlaubnis sowie verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis bzw. Verzicht auf die Fahrerlaubnis nach 10 Jahren getilgt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft.

Aber aufgepasst: Ist ein Eintrag tilgungsreif, folgt trotzdem noch eine Überliegefrist mit der Dauer eines Jahres. Erst nach Ablauf dieser Überliegefrist wird der Eintrag endgültig gelöscht. Diese Regelung ist besonders wichtig, wenn „auf Zeit gespielt“ werden soll: Kommt innerhalb der Überliegefrist ein neuer Eintrag hinzu, wird dieser bei der Berechnung des Gesamtpunktestands mitberücksichtigt, falls der Tattag (nicht die Rechtskraft!) vor Ablauf der Tilgungsfrist lag.

Hierzu ein Beispiel: Im Fahreignungsregister sind 6 Punkte eingetragen. Der erste Punkt wird am 27.06.2017 getilgt. Am 12.09.2017 wird der Betroffene mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Werden hierfür zwei Punkte bis zum 27.06.2018 (also innerhalb der Überliegefrist des ersten Punktes nach dessen Tilgung) eingetragen, hat der Betroffene 8 Punkte mit den bekannten fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.

Und noch eine Besonderheit: Werden alte Punkte aus dem früheren Verkehrszentralregister umgerechnet und/oder hierfür separate Tilgungsfristen berechnet, gelten die neuen Tilgungsfristen nicht. Hier sollte – wenn neue Punkte in Aussicht stehen – immer ein im Verkehrsrecht besonders qualifizierter Rechtsanwalt Einsicht in das Fahreignungsregister nehmen, sonst können böse Überraschungen drohen! Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel hat unter anderem eine Fachanwaltsausbildung im Verkehrsrecht absolviert und berät Sie gern. Warten Sie damit nicht, bis Sie schon 6 oder 7 Punkte angesammelt haben: Vielleicht kann der 7. oder 8. Punkt nicht mehr verhindert werden, während der 2. oder 3. Punkt leicht zu verhindern gewesen wäre!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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