Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben?

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Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben, wenn

  • die Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerinnen seit einem Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen bzw. einer der Partner dem Aufhebungsantrag des anderen zustimmt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)
  • die Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerinnen seit einem Jahr getrennt voneinander leben, nur ein Partner oder eine Partnerin die Aufhebung beantragt, aber eine Wiederherstellung der lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, z.B. weil sich ein Lebenspartner bereits einem neuen Partner zugewandt hat (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG)
  • die Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen seit drei Jahren getrennt leben und ein Partner oder eine Partnerin die Aufhebung beantragt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG)
  • sich dem Lebenspartner, der die Aufhebung beantragen möchte, die Fortführung der Lebenspartnerschaft aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, als unzumutbare Härte darstellt (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG). Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn der Lebenspartner gegenüber dem Antragsteller zum wiederholten Male gewalttätig geworden ist. Bei Vorliegen eines solchen Härtefalls kann die Aufhebung sofort beantragt werden.

Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.


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