Wie wirkt sich das Wohnen in der selbstgenutzten Immobilie auf den Unterhalt aus?

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1. Wohnwert

Gleichgültig, ob der Unterhaltsverpflichtete oder der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer selbstgenutzten Immobilie lebt, es wirkt sich bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs aus. Die Auswirkungen sind aber nicht nur beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt des Ehegatten zu spüren, sondern auch beim Kindesunterhalt.

Das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie stellt einen geldwerten Vorteil dar. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist in Höhe des Wohnvorteils fiktiv zu erhöhen.

2. Wohnvorteil

Grundlage des Wohnvorteils ist die Kaltmiete, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die Immobilie zu erzielen wäre.

Bei der Höhe des Wohnvorteils wird allerdings unterschieden zwischen der Zeit unmittelbar nach der Trennung und zwischen dem Zeitpunkt, ab dem eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.

Unmittelbar nach der Trennung wird nicht der volle Mietwert zugrunde gelegt, der für die Immobilie zu erzielen wäre, da auch die Ehegatten im Trennungsjahr nicht verpflichtet sind, die Immobilie, in der sie leben, veräußern. Da das Trennungsjahr den Ehegatten dazu dienen soll, zu überprüfen, ob sie sich tatsächlich dauerhaft trennen oder die Ehe wieder fortsetzen wollen, soll ihnen nicht die Möglichkeit verbaut werden, in die Familienwohnung wieder zurückkehren zu können. Deshalb wird für diesen Zeitraum lediglich der angemessene Wohnwert zu Grunde gelegt. Dessen Höhe errechnet sich danach, welche Miete für eine kleinere Wohnung bezahlt werden müsste, die der veränderten Lebenssituation Rechnung trägt.

Ist eine Wiederherstellung des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr zu erwarten, ist der objektive Wohnwert entscheidend, das ist der volle Mietwert, der auf dem Immobilienmarkt zu erzielen wäre. Diesen Zeitpunkt nimmt man dann insbesondere an, wenn der Scheidungsantrag bereits gestellt wurde oder ein Ehegatte die Immobilie zu Alleineigentum übernommen hat oder die Immobilie an einen Dritten veräußert wurde.

3. Berücksichtigung der Finanzierungskosten der Immobilie

Ist für die Immobilie noch ein Kredit abzuzahlen, werden die Zinszahlungen vom Wohnvorteil abgezogen. Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags können neben den Zinsaufwendungen auch noch die Tilgungsbeiträge berücksichtigt werden.

Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags können die Tilgungsbeiträge nur noch dann Berücksichtigung finden, wenn sie der Vermögensbildung im Rahmen der zusätzlichen privaten Altersvorsorge als zweite Säule der Altersvorsorge dienen. Für den Aufbau der zweiten Säule der Altersvorsorge können nämlich Ausgaben in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Die Zinszahlungen finden weiterhin Berücksichtigung.

Sollten Sie mit der Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs konfrontiert sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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