Neue Rechtsprechung zum Wechselmodell – Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa

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Wenn Eltern sich trennen, stellt sich häufig die Frage der Betreuung der gemeinsamen Kinder. Nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – III ZB 601/15) können Mütter und Väter, die nach der Trennung ihr Kind in dem gleichen Umfang betreuen wollen, diesen Wunsch zukünftig unter Umständen auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen. Bei einem Wechselmodell werden die Betreuungszeiten für das Kind hälftig geteilt. Zum Teil wird ein Wechsel jede Woche praktiziert, zum Teil werden auch andere Rhythmen gewählt. In dem Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, gab es eine Umgangsregelung, bei der der Vater Umgang mit seinem Sohn alle 14 Tage am Wochenende hatte. Da ihm der Umgang bei dieser Regelung zu wenig war, stellte er einen Antrag im Umgangsverfahren, dass sein Sohn jeweils eine Woche zu ihm kommt und dann eine Woche bei der Mutter ist.

In den Vorinstanzen hatte der Vater mit seinem Antrag keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass das Wechselmodell nicht im Rahmen eines Umgangsrechtsantrages beschlossen werden könne, sondern dass dies eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Teilbereich des Sorgerechts) sei. Außerdem sei eine Anordnung des Wechselmodells nicht gegen den Willen eines Elternteils möglich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils möglich sein kann. In der Entscheidung wurde klargestellt, dass die Anordnung eines Wechselmodells im Umgangsverfahren möglich ist. Ob des Weiteren auch das Wechselmodell im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens geltend gemacht werden kann, lässt der Bundesgerichtshof offen, sodass grundsätzlich beide Anträge möglich sind. Aufgrund der aktuellen Entscheidung scheint es sinnvoll zu sein, das Wechselmodell im Rahmen eines Umgangsrechtsantrags zu beantragen. Sofern kein gemeinsames Sorgerecht besteht, sollte weiterhin sowohl ein Umgangsverfahren als auch ein Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren eingeleitet werden.

Der BGH betont, dass es sich bei Umgangsregelungen um Einzelfallentscheidungen handele, bei denen das Kindeswohl die wichtigste Rolle spiele. Somit sei ein Konsens zwischen den Eltern über ein Wechselmodell keine Voraussetzung für die Anordnung. Klarstellend betont der BGH jedoch, dass bei einem Wechselmodell höhere Anforderungen an das Kind und die Eltern zu stellen seien. Wichtig seien eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, geeignete äußere Rahmenbedingungen und eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Das bedeutet, dass das Wechselmodell bei einem sehr hohen Konfliktniveau in der Regel nicht angeordnet wird.

Bedeutung für die Praxis

Zwar besteht seit dieser Entscheidung die Möglichkeit, dass das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Da hierfür jedoch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit Voraussetzung ist, kann der Elternteil, der gegen das Wechselmodell ist, die Kooperation und Kommunikation mit dem anderen Elternteil einstellen, sodass das Wechselmodell somit doch vom Willen beider Eltern abhängt.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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