Wiederbelebung des Widerrufsjokers durch den EuGH

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Wiederbelebung des Widerrufsjokers durch den EuGH ?

Für Immobiliendarlehen leider nicht ! 

Für sonstige Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen und Leasingverträge bestehen im Einzelfall jedoch gute Erfolgsaussichten. 

Der EuGH  hat am 26.03.2020 im Verfahren C-66/19 ("JC / Kreissparkasse Saarlouis) über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen entschieden, die bei der Belehrung zum Fristlauf des Widerrufsrechtes im Falle eines Immobiliendarlehens eine sog. Kaskadenverweisung enthalten, bei denen sich der Kunde also erst durch eine Verweisung durch Vorschriften des BGB durcharbeiten muss. Der EuGH hat die Verbraucherrichtlinie auch auf Immobilienkredite angewandt. Dem hat der BGH in zwei Beschlüssen widersprochen, so dass die Rechtssprechung nur für Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen und Leasingverträge Bedeutung hat.

Die Art der Verweisung stellt nach Ansicht des EuGH nach den Maßstäben Europäischen Rechts keine wirksame Verbraucherinformation dar. Damit widerspricht der EuGH dem Bundesgerichtshof, der bereits im Jahre 2016 für Immobilienkredite entschieden hatte, dass die Kaskadenverweisung nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht zu beanstanden ist.

Konkret geht es dabei um die vielfach verwendete Widerrufsbelehrung des Typs

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform ( z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ( z.B. ……. ) erhalten hat".

Die darin enthalten Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB genügt nach Aufassung des EuGH nicht, da in § 492 Abs. 2 BGB  wiederum auf andere Vorschriften weiter verwiesen wird.

Nach Auffassung des Autors ergeben sich daraus folgende praktischen Ergebnisse:

  • Für Immobilienfinanzierungen hat die Rechtssprechung nach derzeitiger Rechtslage keine Bedeutung.
  • Für die übrigen Verbraucherdarlehen und Leasingfinanzierungsverträge mit Verbrauchern ist zu prüfen, inwieweit zu Gunsten des Unternehmers der sog. Musterschutz greift, weil das gesetzliche Muster deutlich hervorgehoben verwendet wurde.
  • Die übrigen und Leasingfinanzierungsverträge unterliegen keiner Verfristungsregelung. 

Außerdem ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist. 

Lengnick

Rechtsanwalt


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