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Wird bei Bezug von Kurzarbeitergeld der volle Beitrag zur PKV vom Arbeitgeber übernommen?

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Bei Beschäftigten gilt, dass bei Bezug von Kurzarbeitergeld keine Änderungen im Versicherungsschutz eintreten.

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Grundsätzlich gilt bei versicherungspflichtig Beschäftigten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zu 50 % tragen.

Nach §257 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert sind, Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Der Beitragszuschuss beträgt – bis zum Maximalbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung – 50 %. Höchstens wird jedoch in Höhe der Hälfte des tatsächlichen Betrages zur privaten Krankenversicherung gezahlt.

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld ändert sich dies. Es besteht nach § 249 Abs. 2 SGB V grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des vollen Beitrages zur privaten Krankenversicherung. Dieser Ersatz wird der Höhe nach wiederum begrenzt. Es wird maximal der Betrag gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Zahlt der Beschäftigte tatsächlich einen geringeren Betrag zur privaten Krankenversicherung, wird der tatsächliche Beitrag zu 100 % ersetzt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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