Wird eine E-Mail im Impressum angegeben, so muss diese auch einen realen Kontakt ermöglichen

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Das Landgericht Berlin hat in einer aktuelleren Entscheidung (LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13) darüber zu entscheiden gehabt, welche Anforderungen an eine E-Mailadresse zu stellen sind, die ein gewerblicher Websitebetreiber im Impressum seiner Website nennt.

In dem konkreten Fall ging es um eine E-Mail-Adresse im Impressum eines bekannten Internetdienstleisters, welche wenig hilfreich war, sondern lediglich eine automatische Antwort lieferte, die unter anderem auf Hilfsseiten des Websitebetreibers führen.

Dies genügt nach Auffassung des LG Berlin nicht. Durch die ein einem Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss dem Besucher die Website die Möglichkeit gegeben werden, einen echten Kontakt mit dem Websitebetreiber zum Zwecke der direkten Kommunikation herzustellen. Diesen Anforderungen genügt eine automatisierte E-Mail nach Auffassung des LG Berlin nicht.

Das LG Berlin hat mit dieser Entscheidung aber keine Pflicht zur Antwort auf eine E-Mail regeln wollen und auch eine automatisierte Antwort auf eine E-Mail nicht gänzlich untersagen wollen. Vielmehr hat das LG Berlin klarstellen wollen, dass eine automatisiert antwortende E-Mail-Adresse (Autoresponder) zumindest dann nicht ausreicht, wenn durch die automatische Antwort von Anfang an klargestellt wird, dass eine weitere „echte“ Kommunikation mit dem Websitebetreiber (bzw. einem Mitarbeiter) nicht nachfolgend wird.


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