Wissenswertes zur sogenannten "Fahrradstraße"
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Weitgehend unbekannt ist das Verkehrsschild "Fahrradstraße". Hierbei handelt es sich um ein quadratisches weißes Schild mit schwarzem Rahmen, wobei in diesem Quadrat ein rundes blaues Schild mit einem weißen Fahrrad und der Unterschrift "Fahrradstraße" enthalten ist. Hierdurch wird der Beginn der Fahrradstraße signalisiert. Ihr Ende zeigt ein diagonal durchgestrichenes graues Schild an.
Derart ausgewiesene Fahrradstraßen dürfen ausschließlich Fahrradfahrer benutzen, es sei denn, die Benutzung ist auch für andere Fahrzeugführer durch ein entsprechendes Zusatzschild zugelassen.
Auf normalen Straßen müssen Radfahrer grds. hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur dann fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 IV 1 StVO). Auf ausgezeichneten Fahrradstraßen ist demgegenüber das Nebeneinanderfahren generell erlaubt.
Zu beachten ist, dass auf derartigen Fahrradstraßen alle Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren dürfen. Fraglich ist hiernach, welche Geschwindigkeit sich der Gesetzgeber hierunter vorgestellt haben mag. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.11.2006 (Az. 2 Ss 24/05) entschieden, dass hierunter eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu verstehen sei.
Dr. jur. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte
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Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und als solcher überwiegend im Bereich des zivilen Verkehrsrechts (Unfallregulierung, Probleme beim Kfz-Kauf), Ordnungswidrigkeitenrechts und Verkehrsstrafrechts tätig.
Eine Rechtsberatung wird mit den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt.
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