Wo bleibt der Hund nach der Ehescheidung?

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Der Fall:

Die Eheleute lebten zusammen mit drei Hunden seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Ab der Trennung lebten sie schon innerhalb des Hauses getrennt, mittlerweile sind sie geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset-Hündin. Die anderen Hunde wollte er nicht. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Hündin zu sein. Seine geschieden Ehefrau gab die Hunde nicht heraus und wollte alle Hunde behalten.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 15 UF 143/12, hat entschieden, dass es sich bei der Hündin um einen Haushaltsgegenstand handelt, weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte.

Dass die geschiedene Ehefrau alleinige Bezugsperson der Hunde gewesen sei, sei unwahrscheinlich.

Somit gelte die Hündin für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten, da keiner der Ehegatten alleiniges Eigentum hatte beweisen können.

Die Überlassung und Übereignung der Basset-Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspreche im Rahmen einer Haushaltsauseinandersetzung der Billigkeit, da dies eine gerechte Verteilung der Hunde darstelle.

Es ist nicht davon auszugehen, dass alle drei Hunde eine unzertrennbare Einheit bildeten. Ferner sei die Übereignung des schwerhörigen Boxerrüden auf den Ehemann anstelle der Basset-Hündin nicht zu verantworten, da der Ehemann in seiner neuen Wohnungsumgebung nicht ausreichend Raum habe, dem schwerhörigen Boxer genug Auslauf zu gewähren.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 15 UF 143/12


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