Wohnsitzwechsel des Kindes und Unterhaltspflicht in Polen
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Wenn es zur Scheidung kommt und die Eheleute minderjährige Kinder haben, entscheidet das Gericht (in Polen: Bezirksgericht, Abteilung für Zivil- und Familiensachen) im Scheidungsurteil auch über die gemeinsamen Kinder der Parteien.
Die Ehegatten und letztendlich das Gericht entscheiden, wo sich das Kind dauerhaft aufhalten wird - ob bei der Mutter oder beim Vater. Es kann jedoch vorkommen, dass das Kind im Laufe der Zeit selbst beschließt, den Wohnsitz zu wechseln. Reicht dann eine Vereinbarung zwischen den Eltern aus? Leider nicht.
Unterhaltspflicht bei Wohnsitzwechsel
Bei der Unterhaltspflicht geht es nicht nur um Geldleistungen. Es geht auch um die persönlichen Bemühungen eines Elternteils, ein Kind zu erziehen (Art. 135 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches „Kodeks rodzinny i opiekuńczy“). Daher gilt die Regel, dass derjenige Elternteil Unterhalt zahlt, bei dem sich das Kind nicht dauerhaft aufhält. Wenn sich die Rollen umkehren, kehrt sich auch die Unterhaltspflicht um.
Mandanten unserer Anwaltskanzlei stellen häufig die Frage, ob es ausreicht, wenn sie einfach aufhören zu zahlen und die Exfrau (oder der Exmann) beginnt. Nein - das reicht nicht.
Wir können ein Scheidungsurteil nicht durch eine Vereinbarung ändern. Selbst wenn sich die Eltern zu 100 % einig sind, sollten sie diese Sache vor Gericht regeln.
Wie soll ich vorgehen?
Der erste Schritt sollte darin bestehen, beim polnischen Vormundschaftsgericht, d. h. Amtsgericht, Abteilung für Familien- und Jugendsachen, einen Antrag auf Wechsel des Wohnsitzes des Kindes einzureichen. Anschließend sollte der Vater oder die Mutter (je nachdem, bei wem das Kind vorher wohnte) beim Gericht die Aufhebung des Unterhalts und gleichzeitig die Festsetzung von Kindesunterhalt beantragen, den der andere Elternteil jetzt zu zahlen hat.
Die Erledigung der Formalitäten in diesem Bereich ist besonders wichtig. Eine bloße Vereinbarung nützt in diesem Fall nichts. Wenn der Elternteil, der vom Gericht zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurde, dies einfach nicht mehr tut, könnte der andere Elternteil die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragen, um den ausstehenden Unterhalt einzutreiben.
Es lohnt sich daher, die Formalitäten so schnell wie möglich zu erledigen, sobald der Wohnsitz des Kindes gewechselt wird, um mögliche unangenehme Folgen zu vermeiden.
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