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Wohnungsbordelle – in Deutschland weiterhin möglich?

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Haben Wohnungsbordelle nach dem am 01.07.2017 in Kraft getretenen ProstSchG noch eine Zukunft oder werden sie generell als unzulässig verboten? Medienberichten zufolge sollen in Zukunft insbesondere sogenannte Hostessen-Wohnungen bzw. Wohnungsbordelle ins Visier der Behörden genommen werden.

Tatsächlich kommt es, wie so oft, darauf an:

Prostituierte, die allein in ihrer eigenen Wohnung sexuelle Dienstleistungen anbieten, müssen sich zwar bei der zuständigen Behörde als Prostituierte anmelden, und zwar bis spätestens zum 31.12.2017, wenn sie bereits vor dem 01.07.2017 als Prostituierte tätig waren. Sie betreiben jedoch kein Prostitutionsgewerbe im Sinne des ProstSchG und benötigen deshalb keine amtliche Erlaubnis. 

Dementsprechend müssen diese Prostituierten keinen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde stellen und kein Betriebskonzept vorlegen. Eine Überprüfung der baulichen Gegebenheiten ihrer Wohnung findet nicht statt. Da keine Erlaubnis benötigt wird, kann eine solche auch nicht versagt oder wieder entzogen werden.

Bieten in einer Wohnung mehr als eine Prostituierte sexuelle Dienstleistungen an, so gilt diese Wohnung nach dem ProstSchG als genehmigungspflichtige Prostitutionsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nur teilweise zu Zwecken der Prostitution genutzt wird. Der Betreiber dieser Prostitutionsstätte muss einen Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde stellen, ein Betriebskonzept vorlegen und mit der Wohnung dem Baurecht entsprechen. Für die Räumlichkeiten gelten gemäß § 18 ProstSchG Mindestanforderungen:

  • für sexuelle Dienstleistungen genutzte Räume dürfen nicht von außen einsehbar sein,
  • diese Räume benötigen ein sachgerechtes Notrufsystem,
  • die Türen dieser Räume müssen jederzeit von innen geöffnet werden können,
  • Sanitäreinrichtungen, Aufenthalts- und Pausenräume sowie Aufbewahrungsmöglichkeiten müssen vorhanden sein,
  • für sexuelle Dienstleistungen genutzte Räume dürfen nur im Ausnahmefall Schlaf- oder Wohnzwecken dienen.

Die Behörde prüft nach Einreichung des Erlaubnisantrags natürlich auch, ob der Betrieb eines Wohnungsbordells an dem gewünschten Ort generell möglich ist oder nicht.

In nahezu allen Städten und Gemeinden gibt es sogenannte Sperrgebietsverordnungen, nach denen Prostitutionsgewerbe in reinen Wohngebieten unzulässig sind. Eine Ausnahme dazu ist beispielsweise Hamburg, wo es zwar ebenfalls eine Sperrgebietsverordnung gibt, diese aber kein allgemeines Verbot der Prostitution in reinen Wohngebieten enthält.

Es ist damit zu rechnen, dass die Behörden in Städten und Gemeinden mit entsprechender Sperrgebietsverordnung keine Erlaubnis für Wohnungsbordelle in reinen Wohngebieten erteilen werden.

Auch in der Vergangenheit wurden Wohnungsbordelle in Sperrgebieten untersagt, wenn etwa die Behörden aufgrund „millieubedingter Unruhe“ und daraus resultierender Spannungen mit Nachbarn über den Betrieb informiert wurden und dagegen vorgingen. Zukünftig sind die Behörden nicht mehr auf Informationen Dritter angewiesen, da sie durch den Erlaubnisantrag des Gewerbetreibenden über den Ort des Betriebs Kenntnis erlangen und, wenn das Gewerbe im Sperrgebiet liegt, schon deshalb die Erlaubnis versagen können.

Es bleibt abzuwarten, wie streng Städte und Gemeinden in der Praxis ihre Sperrgebietsverordnungen anwenden.


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