Wohnungseigentümer muss auf Nießbraucher nach § 14 Nr. 2 WEG einwirken

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Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch für einen Dritten bestellt hat, kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft als mittelbarer Handlungsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer der Teilungserklärung unvereinbaren Weise nutzt.

Der Fall

Eine zum Sondereigentum gehörende Wohnung nebst einem dazugehörigen Spitzboden wurde durch den Eigentümer an einen Nießbraucher überlassen. Dieser hat die Wohnung und den Spitzboden gesondert als Wohnraum vermietet. Die Gemeinschaft hat den Wohnungseigentümer (!) auf Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt, wonach der Eigentümer (!) verpflichtet sei, die Nutzung zu unterlassen, weil der Spitzboden nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken gebraucht werden dürfe. Der Eigentümer sei – mittelbarer – Störer; die Beeinträchtigung durch den Nießbraucher sowie dessen Mieter werde adäquat durch sein pflichtwidriges Unterlassen begründet. Der Eigentümer müsse daher gemäß § 14 Nr. 2 WEG für einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch des Sondereigentums durch die Personen sorgen, denen er die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile überlassen habe; hierzu gehöre auch der Nießbraucher. – Die Entscheidung ist vor allem für vermietende Wohnungseigentümer von eminenter Bedeutung.

(BGH, Urteil vom 16. Mai 2014 – Az.: V ZR 131/13)


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